Kant: Briefwechsel, Brief 220, Von Iohann Ernst Friedrich von Goddentow. |
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Von Iohann Ernst Friedrich von Goddentow. | |||||||
17. Febr. 1784. | |||||||
Wohlgebohrner Herr! | |||||||
HöchstzuverEhrender Herr Professor! | |||||||
Ewr Wohlgebohrner Hiedurch zu behelligen zwinget mich unglüklichen | |||||||
die äußerste Noth, die Höchstdenenselben zu schildern ich mich | |||||||
erdreiste; | |||||||
Ich hatte bey meiner traurigen Versezung nach Preußen das Unglük, | |||||||
in dem hiesiegen VestungsArrest für ein wieder die strengen | |||||||
Geseze bewiesnes gutes Herz zu gerathen; | |||||||
In dem gehabten JustizDirector Posten' machte mich eine in | |||||||
Preußen vorhandne Familie dergestalt weichherzig, daß ich ihr Vorhaben, | |||||||
ihre Schwester welche | |||||||
zum Tode verurtheilet war, aus dem Gefängniß zu nehmen | |||||||
nicht verrathen möchte. | |||||||
Ich hielte es zwar für eine Unmöglichkeit indeßen geschahe es | |||||||
doch, und nachhero wurde ich in die, wieder die familie angestrengte | |||||||
Untersuchung mit melirt, ich ward wegen der unterlaßnen Denunciation | |||||||
zum zehnjährigen Vestungs Arrest verurtheilet, und bey solcher Gelegenheit | |||||||
alles Vermögens beraubet in diesem Elende wird mir nichts, | |||||||
als alle zwey Tage ein Gefangenbrod gereicht so gar das HeitzungsHoltz | |||||||
wird mir nicht einmahl gegeben, dazu bin ich tödlich krank und muß | |||||||
darben daß ich nichts zur Wiederherstellung anwenden kann, nicht allein | |||||||
ich, sondern meine familie von Frau und drey unerzogenen Kindern | |||||||
sind mit der leidende Theil wollen Ew Wohlgebohren sich über mich | |||||||
erbarmen, und mich unglüklichen der ich um keiner Niederträchtigkeit | |||||||
wegen leyden muß mit einer Gabe unterstüzen, so wird solche Wohlthath | |||||||
der allerhöchste vergelten, und ich werde nicht ermangeln aus | |||||||
Dankbahrkeit dagegen des Allerhöchsten Seegen zu erflehen, der ich | |||||||
mit der vorzüglichsten Hochachtuug mich unterzeichne | |||||||
Ew Wohlgeb. | |||||||
gehorsamster Diener | |||||||
Vestung Friedrichsburg | v Goddentow | ||||||
den 17 febr 84. | gewesner Tribunalsrath | ||||||
und Justitz Director | |||||||
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