Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zu Die Metaphysik der ... , Seite 410 |
|||||||
Zeile:
|
Text (Kant):
|
Verknüpfungen:
|
|
||||
01 | Wenn ein Jurist der seiner - - Müde ist um sich in der Muße um | ||||||
02 | die Welt durch Philosophie verdient zu machen sich in die Tiefen der | ||||||
03 | Metaphysik derselben wirft so bringt er den gebieterischen Stoltz mit | ||||||
04 | den die Rechtsverwaltung bey sich führt als die immer mit Autorität | ||||||
05 | spricht aber auch zugleich die Unfähigkeit. | ||||||
06 | Der Unterschied ob wir wovon empirisch gewiß sind (z. B. durch | ||||||
07 | revelation) oder apodictisch=gewiß; das letztere findet nur im Moralisch=practischen | ||||||
08 | statt Ob Gott, ob ein künftiges Leben sey davon wußten die | ||||||
09 | Philosophen nichts zu sagen. Daß aber freyheit des Willens sey wußten | ||||||
10 | sie gewiß wenn es aufs practische ankam denn das Gegentheil nur als | ||||||
11 | möglich anzunehmen ist die größte Verworfenheit. | ||||||
12 | Ob Freundschaft vertragsmäßig errichtet wird oder durch die ungesucht | ||||||
13 | entdeckte Harmonie der Denkungsart von selbst entspringt (tactus | ||||||
14 | interior). Ob es ewige (lebensewige) Freundschaft gebe. Ob jemand viel | ||||||
15 | Freunde oder nur einen haben könne Ob die innigste vereinigung der | ||||||
16 | Gesinnungen in der Ehe eine Freundschaft ausmache. - Verschiedenheit | ||||||
17 | der Art zu urtheilen. | ||||||
18 | Cicero de finibus a philosopho si afferat eloquentiam non | ||||||
19 | asperner: si non habeat non admodum flagitem | ||||||
20 | >Parerga moralia Beywerke welche die Tugend verschönern. | ||||||
21 | Der Eyd in der Tugendlehre ist blasphemie. | ||||||
22 | Empyräum | ||||||
23 | Aristipp nicht grämlicher Philosoph sondern von fröhlicher Tugend. | ||||||
24 | LBl E 38 R II 144-146 |
||||||
25 | Erste Seite |
||||||
26 | Die Pflichten gegen Andere Menschen sind entweder die Andere zu | ||||||
27 | verpflichten oder von Andern Verpflichtet zu werden. Die erste werden | ||||||
28 | Liebespflichten (eigentlich die des Wohlwollens) die andere welche | ||||||
29 | Achtungspflichten gegen Andere genannt werden können. Beyde die aus | ||||||
30 | der freyen Gesinnung hervorgehen und nicht aus dem Rechte also auch | ||||||
31 | nicht dazu ein äußerer Zwang möglich ist. Gern geschehend. - Liebespflichten | ||||||
32 | zum Zweck Anderer Zusammenzustimmen die Achtungspflichten. | ||||||
[ Seite 409 ] [ Seite 411 ] [ Inhaltsverzeichnis ] |