Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zu Die Metaphysik der ... , Seite 406 |
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01 | Durch den Zweck den ich mir vorsetze kann ich weder mir noch Andern | ||||||
02 | denselben zur Pflicht machen. Es kann aber Pflichten geben die mir | ||||||
03 | zugleich einen Zweck nothwendig machen. | ||||||
04 | Zweck - Pflicht | ||||||
05 | eigne Vollkommenheit - fremde Glückseligkeit | ||||||
06 | In Ansehung der Rechte der Menschheit ist eigene Vollkommenheit | ||||||
07 | der Zweck Eigentlich giebt es nur eine Tugend fortitudo moralis aber | ||||||
08 | verschiedene Gegenstände der Willkühr unter Gesetzen der Pflicht deren | ||||||
09 | Befolgung Stärke ist. Sie kann nicht gelernt werden ist auch nicht angebohren | ||||||
10 | muß also erworben werden erstlich in Ansehung der Maximen | ||||||
11 | die man nimmt zweytens in Ansehung der Stärke und cultur. | ||||||
12 | Wie unter Freunden eine Schadenfreude seyn kann wenn einer dem | ||||||
13 | Andern im Glück gleich ist wie aber so bald der eine dem andern helfen | ||||||
14 | kann er gegen ihn wohlwollend ist weil er sich jetzt über ihm befindet. | ||||||
15 | Selbstschätzung und Eigendünkel - Selbstliebe und Eigenliebe | ||||||
16 | Das was aus vorhergehenden Grundsätzen von selbst folgt e. g. | ||||||
17 | accessorium sequitur principale oder die Intestaterbschaft wenn das | ||||||
18 | Recht des Testaments hat bewiesen werden können. | ||||||
19 | Vollständigkeit der Eintheilung der Gesetze Ausführlichkeit in Specificirung | ||||||
20 | der Fälle unter den Gesetzen die sich a priori aus den möglichen | ||||||
21 | Verhältnissen der Menschen ergeben. | ||||||
22 | III. |
[ I. Kant: Die Metaphysik der Sitten -- Die ethische Elementarlehre. Zweiter Theil, 1797 (AA VI, 448) ] | |||||
23 | Vorarbeiten zur Elementarlehre II |
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24 | Pflichten gegen andere |
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25 | LBl E 34 R II 129-130 |
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26 | Erste Seite |
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27 | Die Pflichten gegen Andere sind entweder die der Annäherung der | ||||||
28 | Menschen zu einander (Liebespflichten) oder des Abstandes von einander | ||||||
29 | (Achtungspflichten) - die erstern gehen auf die Zusammenstimmung | ||||||
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