Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zu Die Metaphysik der ... , Seite 392

   
         
 

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  01 zu allen möglichen Zweken überhaupt (eigene Vollkommenheit) und    
  02 Zusammenstimmung mit demjenigen was natürlicher und nothwendiger    
  03 Weise jedermans (anderer) Zwek ist nämlich Glükseeligkeit. Das Begehrungsvermögen    
  04 in Beziehung auf das was nicht völlig in unserer    
  05 Gewalt ist heißt der Wille (der gute) (so wie dessen was in unserer    
  06 Gewalt ist Willkühr). Also ist das Gesetz in Ansehung der Zweke ein    
  07 Gesetz des Willens nicht für die Willkühr deren Decrete hier nur generalen    
  08 nicht speciellen mithin nicht allgemeinen Grundsätzen unterworfen    
  09 seyn können.    
         
         
  10 Daß die Maxime meiner Handlungen (subjectives Princip) zur    
  11 allgemeinen Gesetzgebung (als objectives Princip) tauglich sey ist nicht    
  12 mit dem Princip einerley daß diese Maxime zu haben selbst Pflicht sey.    
  13 Jenes Princip ist blos die Willkühr einschränkend dieses ist erweiternd.    
  14 (Hypothetische Nothwendigkeit ist entweder restrictiv oder constitutiv.)    
         
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Vierte Seite

   
         
  16 Im Begriffe der Pflicht wird entweder blos die Art (Form) der    
  17 practischen Nöthigung nämlich der durch einen Imperativ der Sittlichkeit    
  18 oder der Kunstausübung (moralisch= oder technisch=practisches Princip)    
  19 gedacht und alsdann bedeutet er blos die Verbindlichkeit und ist das auf    
  20 die Bedingung einer zur allgemeinen Gesetzgebung tauglichen Maxime    
  21 einschränkende Princip dem gemäs wir erkennen daß etwas Pflicht sey -    
  22 oder der Begrif geht auf eine dem Object nach bestimmte Handlung    
  23 (als Materie der Willkühr) und da giebt es nach Verschiedenheit derselben    
  24 viele Handlungen mithin so viel Pflichten. Die Eintheilung der verschiedenen    
  25 Handlungen in Ansehung deren uns eine Pflicht obliegt kann    
  26 a priori nur von der Art wie man überhaupt verbindlich seyn oder gemacht    
  27 werden kann abgeleitet werden und da enthalten die Pflichten (officia)    
  28 entweder solche Verbindlichkeit welche blos Handlungen oder auch solche    
  29 die die Maxime der Handlung zur Pflicht macht. Die erste können    
  30 Rechtspflichten überhaupt heißen und beruhen lediglich auf der nothwendigen    
  31 übereinstimmung mit dem Gesetz der Freyheit in Beziehung    
  32 auf seine eigene Person oder auf Andere ausgeübt haben also eigentliche    
  33 Gesetze d. i. strickt=bestimmende Grundsätze, und da sind die Gesetze die    
  34 aus der Persönlichkeit des Menschen seine eigene Freyheit einschränken    
  35 die Bedingung der Möglichkeit die Freyheit anderer einzuschränken. -    
         
     

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