Kant: AA XXIII, VII. Lose Blätter zum ... , Seite 364 |
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01 | dieses Standes gerade nur auf der Ehrliebe aller Mitgenossen desselben | ||||||
02 | gründet | ||||||
03 | Zweite Seite |
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04 | Ehrenpunct. |
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05 | Nicht jede Ehrensache ist ein ehrenpunct z. B. die der jemandem | ||||||
06 | eine nach der Natur ehrenverlustige Handlung Diebstahl etc. nachsagt | ||||||
07 | sondern nur eine Handlung welche der öffentlichen Meynung nach sie | ||||||
08 | veranlaßt welche Meynung aber doch auch darum von Wichtigkeit ist | ||||||
09 | weil wenn jener nicht eine Wichtigkeit darin setzt er seinen ganzen Stand | ||||||
10 | wozu er gehört in Gefahr bringt keine Ehrliebe zu haben worauf doch | ||||||
11 | eben derselbe Mensch hat rechnen müssen um in diesen Stand zu kommen. | ||||||
12 | Der Fall der Gefahr durch ein gewisses Verhalten sich und die ganze | ||||||
13 | Classe von Menschen deren dem Leben gleich geltendes Wohl blos auf der | ||||||
14 | öffentlichen Meynung von ihrer Ehrliebe beruht um diese Meynung zu | ||||||
15 | bringen. | ||||||
16 | Also ist der Ehrenpunct | ||||||
17 | 1) Ein Fall der Gefahr für den Verlust des Ehrenrufs der blos in | ||||||
18 | der Meynung vielleicht im Wahne anderer oder doch allgemein wenigstens | ||||||
19 | unter denen von dem Stande des ersteren gegründet ist. | ||||||
20 | 2) Der Verlust dieser öffentlichen Meynung den seine ganze Classe | ||||||
21 | durch das Verhalten des erstern befürchten muß. | ||||||
22 | 3) Daß er diese Meynung in seiner der gantzen Classe Person | ||||||
23 | schwächt oder in Gefahr bringt zu erlöschen macht ihm daraus ein Verbrechen | ||||||
24 | gegen diese Classe. | ||||||
25 | 4) dieser Verlust seiner Ehre wird dem Verlust des Lebens wenigstens | ||||||
26 | gleich geschätzt. (Ein mathematischer Punkt den man sich zwar leicht | ||||||
27 | denken über den man aber auch leicht wegschlüpfen kann). | ||||||
28 | LBl E 4 R II 10-12 |
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29 | Erste Seite |
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30 | Ehrenpunct |
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31 | Wahre Ehre ist die so niemand jemandem als er selbst geben oder | ||||||
32 | nehmen kann. Der Ehrenwahn der Ritterschaft ist von der Art daß sie | ||||||
33 | ein anderer wohl nehmen keiner aber als der Beleidigte selbst sich wieder | ||||||
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