Kant: AA XXIII, V. Vorarbeiten zum Öffentlichen ... , Seite 354

   
         
 

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  01 von den Rechts- zu den Tugendpflichten möglich gemacht wird, indem    
  02 wenn die Gesetze äußerlich die Freyheit sichern die Maximen aufleben    
  03 können sich auch innerlich nach Gesetzen zu regieren und umgekehrt diese    
  04 wiederum dem gesetzlichen Zwange durch ihre Gesinnungen den Einflus    
  05 erleichtern so daß friedliches Verhalten unter öffentlichen Gesetzen und    
  06 friedfertige Gesinnungen (auch den inneren Krieg zwischen Grundsätzen    
  07 und Neigungen abzustellen) also Legalität u. Moralität in dem Friedensbegriffe    
  08 den Unterstützungspunct des Überschritts von der Rechtslehre    
  09 zur Tugendlehre antreffen.    
         
  10 Aber zu diesem durch öffentliche Gesetze gesicherten Frieden (status    
  11 iustificus) zu gelangen ist es nicht erst der Schritt von der Tugend= zur    
  12 Rechtspflicht überzuschreiten sondern vielmehr umgekehrt (si vis pacem,    
  13 para bellum) von den Rechtsgesetzen zu dem der Tugend fortzuschreiten    
  14 mithin nicht als vorwitzige (naseweise) Klüglinge Königen Weisheitslehren    
  15 zu geben (wozu der Satz gehört: daß es nur dann gut um die Völker    
  16 stehen würde wenn entweder die Könige philosophirten oder die Philosophen    
  17 Könige wären).    
         
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Dritte Seite

   
         
  19 Die Tugend des obersten Befehlshabers als eines solchen ist die    
  20 Gerechtigkeit. Die Wohlthätigkeit kan nur auf Kosten der Unterthanen    
  21 ausgeübt werden. Von der Idee einer Gerechtigkeit welche personificirt    
  22 wird. Es ruht auf einem Lande eine Blutschuld. Sie muß abgetragen    
  23 werden allenfalls von unschuldigen Nachkommen etc.    
         
  24 Aber Monarchen sind immer in Gefahr ihre Obergewalt sich zum    
  25 Kriegführen zu nehmen wo sie selbst Richter sind in ihrer eigenen Sache    
  26 ob ihrem Rechte Abbruch gethan sey und so die Welt zu zerstöhren    
  27 welches der republicanism nicht thut sondern die Einstimmung des    
  28 Volkes einziehen muß.    
         
         
     

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