Kant: AA XXIII, V. Vorarbeiten zum Öffentlichen ... , Seite 351

   
         
 

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  01

2) Vom öffentlichen Recht (zum Unterschiede

   
  02

vom Privatrecht)

   
  03 1. Vom äußeren rechtlosen Zustande    
  04 2. Vom äußeren rechtlichen Zustande oder vom öffentlichen Recht    
  05 a. Vom öffentlichen Recht der Menschen in einem Volk.    
  06 Bürgerliches Recht.    
  07 b. Vom öffentlichen Recht der Völker im Gegensatz ihres rechtlosen    
  08 Zustandes.    
         
  09 Der conventionelle Contract setzt aus der ursprünglichen allgemeinen    
  10 Einstimung des Volks welche postulirt wird zu einer gewissen gewählten    
  11 Constitution voraus obzwar nicht alle in der Art wirklich zusammenstimmen    
  12 aber Aller Wille ist daß die Mehrheit entscheide und zwar der    
  13 Stimmfähigen die auch a priori als unabhängige Glieder des G. W.    
  14 bestimt sind. Eine jede vorhandene Constitution ob sie zwar nicht beurkundet    
  15 (documentirt) ist muß doch als aus einer Convention entsprungen    
  16 angesehen werden wenn gleich zu vermuthen ist daß sie durch Gewalt    
  17 eingeführt worden und alles hergebrachtes Eigenthum muß als ob es auf    
  18 rechtmäßigem Erwerb beruhte fernerhin gelten außer den Rechten auf    
  19 andere Personen als ihnen von Geburt unterworfen. Aber diese conventionelle    
  20 kann und soll doch abgeändert werden nur nicht durch Empöhrung.    
         
  21 Vom Staatsverbrechen - der Regent kann es begehen wenn er den    
  22 Souverain agirt; er ist aber nur diesem, nicht dem Volk verantwortlich    
         
         
  23 Der allgemeine Wille des Volks ist nicht der Wille aller über einen    
  24 gegebenen Fall sondern derjenige der diese verschiedenen Willen blos    
  25 verknüpft d. i. der gemeinschaftliche Wille der für alle beschließt    
  26 also die bloße Idee der bürgerlichen Einheit - Wenn die Bürger selber    
  27 blos dadurch daß sie sich obligiren gestraft zu werden mit der Strafe belegt    
  28 werden könnten so müßte man ihnen noch eine Strafe auferlegen wenn    
  29 sie ihrer obligation zuwieder sich der Strafe entziehen wollten.    
         
  30 Was einer in einem Verbrechen da der Andere seinen Willen nicht    
  31 mit dem des Andern zu einer Absicht verbindet (e. g. im Betrug) einem    
         
     

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