Kant: AA XXIII, V. Vorarbeiten zum Öffentlichen ... , Seite 351 |
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01 | 2) Vom öffentlichen Recht (zum Unterschiede |
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02 | vom Privatrecht) |
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03 | 1. Vom äußeren rechtlosen Zustande | ||||||
04 | 2. Vom äußeren rechtlichen Zustande oder vom öffentlichen Recht | ||||||
05 | a. Vom öffentlichen Recht der Menschen in einem Volk. | ||||||
06 | Bürgerliches Recht. | ||||||
07 | b. Vom öffentlichen Recht der Völker im Gegensatz ihres rechtlosen | ||||||
08 | Zustandes. | ||||||
09 | Der conventionelle Contract setzt aus der ursprünglichen allgemeinen | ||||||
10 | Einstimung des Volks welche postulirt wird zu einer gewissen gewählten | ||||||
11 | Constitution voraus obzwar nicht alle in der Art wirklich zusammenstimmen | ||||||
12 | aber Aller Wille ist daß die Mehrheit entscheide und zwar der | ||||||
13 | Stimmfähigen die auch a priori als unabhängige Glieder des G. W. | ||||||
14 | bestimt sind. Eine jede vorhandene Constitution ob sie zwar nicht beurkundet | ||||||
15 | (documentirt) ist muß doch als aus einer Convention entsprungen | ||||||
16 | angesehen werden wenn gleich zu vermuthen ist daß sie durch Gewalt | ||||||
17 | eingeführt worden und alles hergebrachtes Eigenthum muß als ob es auf | ||||||
18 | rechtmäßigem Erwerb beruhte fernerhin gelten außer den Rechten auf | ||||||
19 | andere Personen als ihnen von Geburt unterworfen. Aber diese conventionelle | ||||||
20 | kann und soll doch abgeändert werden nur nicht durch Empöhrung. | ||||||
21 | Vom Staatsverbrechen - der Regent kann es begehen wenn er den | ||||||
22 | Souverain agirt; er ist aber nur diesem, nicht dem Volk verantwortlich | ||||||
23 | Der allgemeine Wille des Volks ist nicht der Wille aller über einen | ||||||
24 | gegebenen Fall sondern derjenige der diese verschiedenen Willen blos | ||||||
25 | verknüpft d. i. der gemeinschaftliche Wille der für alle beschließt | ||||||
26 | also die bloße Idee der bürgerlichen Einheit - Wenn die Bürger selber | ||||||
27 | blos dadurch daß sie sich obligiren gestraft zu werden mit der Strafe belegt | ||||||
28 | werden könnten so müßte man ihnen noch eine Strafe auferlegen wenn | ||||||
29 | sie ihrer obligation zuwieder sich der Strafe entziehen wollten. | ||||||
30 | Was einer in einem Verbrechen da der Andere seinen Willen nicht | ||||||
31 | mit dem des Andern zu einer Absicht verbindet (e. g. im Betrug) einem | ||||||
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