Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 335 |
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| 01 | jeden Anderen durch meine bloße Willkühr folglich nach Rechtsgesetzen | ||||||
| 02 | ausschließen kann | ||||||
| 03 | Object meiner Willkühr ist wovon ich nach Belieben Gebrauch | ||||||
| 04 | machen kann. | ||||||
| 05 | Dazu daß etwas rechtlich Mein sey gehört 1. daß es Object meiner | ||||||
| 06 | Willkühr sey und zugleich als Object der Willkühr Anderer gedacht | ||||||
| 07 | werde. 2. Daß ich im Besitz desselben d. i. in einer Verknüpfung mit | ||||||
| 08 | diesem Gegenstande sey welche den Gebrauch desselben möglich macht. | ||||||
| 09 | Daher ist etwas rechtlich aber doch auch natürlich mein was ein Gegenstand | ||||||
| 10 | meiner Willkühr zugleich aber in mir selbst gegeben ist mithin ist | ||||||
| 11 | alles Meine was ich physisch besitze davon ich Inhaber bin zugleich rechtlich | ||||||
| 12 | Mein. Dagegen das was ob ich es gleich nicht physisch besitze dennoch | ||||||
| 13 | als das Meine betrachtet werden muß mithin ein äußerer als ein solcher | ||||||
| 14 | betrachteter Gegenstand so fern er mein ist heißt blos=rechtlich mein. | ||||||
| 15 | II. Wie ist es möglich etwas äußeres |
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| 16 | als das Seine zu haben |
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| 17 | Das Äußere als ein Gegenstand meiner Willkühr der zugleich als | ||||||
| 18 | Gegenstand der Willkühr Anderer betrachtet werden kan, kann ich rechtlich | ||||||
| 19 | nicht besitzen ohne vermittelst einer gemeinschaftlichen (vereinigten) | ||||||
| 20 | Willkühr derer denen es ein Gegenstand ihrer Willkühr seyn kann, und | ||||||
| 21 | ohne rechtlichen Besitz giebt es kein Mein und Dein (obzwar dieser dazu | ||||||
| 22 | nicht gnug ist). - Denn durch meine eigene Willkühr (arbitrio proprio) | ||||||
| 23 | kann ich Niemandes Freyheit einschränken ohne so fern ich mit dem Gegenstande | ||||||
| 24 | derselben physisch verbunden bin. Soll ich also Andere von diesem | ||||||
| 25 | so fern er auch ein Gegenstand ihrer Willkühr ist durch die meinige rechtlich | ||||||
| 26 | ausschließen so muß ihre Willkühr dazu mit der Meinigen übereinstimmen | ||||||
| 27 | u. ich also nur vermittelst der so vereinigten Willkühr andere ausschließen. | ||||||
| 28 | Also kann kein äußerer Gegenstand mein oder dein seyn als wo vereinigte | ||||||
| 29 | Willkühr existirt. - Ist nun der Begrif des äußeren Mein und Dein ein | ||||||
| 30 | nothwendiger Rechtsbegrif d. i. ein solcher der allem rechtlichen äußeren | ||||||
| 31 | Verhältnis der Person in Beziehung auf äußere Objecte der Willkühr | ||||||
| 32 | a priori zum Grunde liegt d. i. ist es nothwendig daß es ein äußeres Mein | ||||||
| 33 | und Dein geben könne so muß auch ein a priori vereinigter Wille diesem | ||||||
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