Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 312

   
         
 

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Text (Kant):

 

Verknüpfungen:

 

 

 
  01 Die allgemeine formale Bedingung alles Mein und Dein ist das    
  02 Princip der Übereinstimmung meiner Willkühr mit der jedes Andern    
  03 nach allgemeinen Gesetzen.    
         
  04 Die erste materiale Bedingung des Mein und Dein an einem    
  05 Gegenstande ist der Besitz desselben - denn ohne die Verbindung des    
  06 Gegenstandes mit dem Subject konnte dadurch daß der Gegenstand von    
  07 andern afficirt wird das Subject nicht lädirt werden.    
         
  08 Der in Raum und Zeit bestimmte d. i. der empirische Besitz eines    
  09 äußeren Gegenstandes ist der Besitz in der Erscheinung (poßeßio phaenomenon)    
  10 weil es ein Besitz ist der keinen Rechtsbegrif enthält. Der von    
  11 jener Bedingung unabhängige Besitz ist der intellectuelle oder blos    
  12 rechtliche Besitz (poßeßio noumenon).    
         
  13 Da der Begrif des äußeren Mein und Dein ein Rechtsbegrif ist    
  14 gleichwohl aber dieser keinen Gegenstand haben würde auf den er angewandt    
  15 werden könnte wenn er nicht in der empirischen Anschauung    
  16 gegeben wäre so wird das rechtliche Mein und Dein einen Besitz in der    
  17 Erscheinung (der theoretisch ist) zum Grunde legen und denn doch indem    
  18 die Vernunft von diesem abstrahirt einen intellectuellen (moralisch=practischen)    
  19 Besitz des Gegenstandes an sich betrachtet nämlich blos als    
  20 Objects der Willkühr überhaupt enthalten.    
         
  21

Zweite Seite

   
         
  22 Der Besitz respectiv auf die Möglichkeit des Gebrauchs eines    
  23 äußeren Gegenstandes ist eine Verknüpfung die entweder ideal ist und    
  24 die bloße Beziehung auf das Vermögen der Willkühr oder real ist und    
  25 einen Act der Willkühr nämlich die Ausübung eines solchen Vermögens    
  26 enthält. Im ersten Falle sagt man: das Subject hat es in seiner Macht    
  27 mit dem Gegenstande so oder anders zu verfahren (in potentia sua positum)    
  28 im zweyten er hat ihn in seiner Gewalt (in potestate sua positum)    
  29 - Daher muß der potentiale Besitz vom potestativen unterschieden werden    
  30 und in den letztern etwas bringen ist ein rechtlicher Act der zum mein    
  31 und dein zulangt wenn der Wille dazu kommt der erstere aber noch    
  32 nicht. - Das in seine Gewalt bringen muß nun zuerst physisch    
  33 (bedingt im Raum und der Zeit) verstanden werden dergleichen Besitz    
  34 man den mathematisch (theoretisch) bestimmten nennt aber nachher    
  35 muß er    
         
         
     

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