Kant: AA XXIII, III. Vorarbeiten zur Einleitung in die ... , Seite 265 |
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01 | der Erbe an den Contract nicht gebunden wenn er nur zur rechten | ||||||
02 | Zeit aufkündigt. Denn Bewilligung der Miethe gab ihm nur ein persönliches | ||||||
03 | Recht das also nicht gegen einen andern Besitzer der sich nicht | ||||||
04 | anheischig gemacht hatte übergehen konnte. Ey wenn der Miether | ||||||
05 | stürbe würde das Recht des Miethers auch auf die Erben von | ||||||
06 | ihm gehen? | ||||||
07 | Dritte Seite |
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08 | Wäre das Aufsagen der Miethe zur rechten Zeit nicht eine stillschweigende | ||||||
09 | condition für den Vermiether so wäre das Haus desselben onerirt | ||||||
10 | wozu aber ein besonderes pactum erfordert wird. Der Eigenthümer | ||||||
11 | ist durch dieses pactum nicht gehindert de re sua disponendi, denn das | ||||||
12 | Recht des Gebrauchs des Hauses durch den Miether haftet nicht am Hause. | ||||||
13 | Der Miether kann keinen Aftermiether einsetzen also ist sein Recht | ||||||
14 | nur ein persönliches nicht ein Recht gegen jeden Besitzer also auch nicht | ||||||
15 | gegen den Vermiether. Es war stillschweigende Bedingung daß er andern | ||||||
16 | aufsagen konnte. | ||||||
17 | Der Miether hat nur ein persönliches Recht. Denn wenn der Vermiether | ||||||
18 | stürbe so würde jener an dieses seinen Erben keinen Anspruch | ||||||
19 | machen können ihn länger da wohnen zu lassen. | ||||||
20 | Vierte Seite |
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21 | Es frägt sich ob der Miether ein Recht habe in dem Hause fortzuwohnen | ||||||
22 | wenn gleich der Eigenthümer verstorben und das Haus an einen | ||||||
23 | andern vererbt worden. - Nein er hat nur ein ius personale gegen eine | ||||||
24 | bestimte Person und diese existirt nicht mehr (also nicht gegen jeden | ||||||
25 | Eigenthümer). Er hat nur ius utendi auf eine bestimmte Zeit die aber | ||||||
26 | noch nicht abgelaufen ist. Will er daß jener Vorfall keine Ändrung | ||||||
27 | mache so muß er das Haus mit der Miethe oneriren und das ist die Frage | ||||||
28 | ob der Eigenthümer es einräumt. | ||||||
30 | Der Vermiether ist an den Contract gebunden so lange er Eigenthümer | ||||||
31 | ist und dieser kann ihm die Miethe vor der Zeit nicht aufkündigen. | ||||||
32 | Aber der Eigenthümer kann dieses Haus verkaufen; es frägt sich ob er | ||||||
33 | alsdann auch an den Miethcontract gebunden ist den er doch mit dem | ||||||
34 | Miether nicht abgeschlossen hat. Wäre er daran gebunden so müßte | ||||||
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