Kant: AA XXIII, III. Vorarbeiten zur Einleitung in die ... , Seite 265

   
         
 

Zeile:

 

Text (Kant):

 

Verknüpfungen:

 

 

 
  01 der Erbe an den Contract nicht gebunden wenn er nur zur rechten    
  02 Zeit aufkündigt. Denn Bewilligung der Miethe gab ihm nur ein persönliches    
  03 Recht das also nicht gegen einen andern Besitzer der sich nicht    
  04 anheischig gemacht hatte übergehen konnte. Ey wenn der Miether    
  05 stürbe würde das Recht des Miethers auch auf die Erben von    
  06 ihm gehen?    
         
  07

Dritte Seite

   
         
  08 Wäre das Aufsagen der Miethe zur rechten Zeit nicht eine stillschweigende    
  09 condition für den Vermiether so wäre das Haus desselben onerirt    
  10 wozu aber ein besonderes pactum erfordert wird. Der Eigenthümer    
  11 ist durch dieses pactum nicht gehindert de re sua disponendi, denn das    
  12 Recht des Gebrauchs des Hauses durch den Miether haftet nicht am Hause.    
         
  13 Der Miether kann keinen Aftermiether einsetzen also ist sein Recht    
  14 nur ein persönliches nicht ein Recht gegen jeden Besitzer also auch nicht    
  15 gegen den Vermiether. Es war stillschweigende Bedingung daß er andern    
  16 aufsagen konnte.    
         
  17 Der Miether hat nur ein persönliches Recht. Denn wenn der Vermiether    
  18 stürbe so würde jener an dieses seinen Erben keinen Anspruch    
  19 machen können ihn länger da wohnen zu lassen.    
         
  20

Vierte Seite

   
         
  21 Es frägt sich ob der Miether ein Recht habe in dem Hause fortzuwohnen    
  22 wenn gleich der Eigenthümer verstorben und das Haus an einen    
  23 andern vererbt worden. - Nein er hat nur ein ius personale gegen eine    
  24 bestimte Person und diese existirt nicht mehr (also nicht gegen jeden    
  25 Eigenthümer). Er hat nur ius utendi auf eine bestimmte Zeit die aber    
  26 noch nicht abgelaufen ist. Will er daß jener Vorfall keine Ändrung    
  27 mache so muß er das Haus mit der Miethe oneriren und das ist die Frage    
  28 ob der Eigenthümer es einräumt.    
         
         
  30 Der Vermiether ist an den Contract gebunden so lange er Eigenthümer    
  31 ist und dieser kann ihm die Miethe vor der Zeit nicht aufkündigen.    
  32 Aber der Eigenthümer kann dieses Haus verkaufen; es frägt sich ob er    
  33 alsdann auch an den Miethcontract gebunden ist den er doch mit dem    
  34 Miether nicht abgeschlossen hat. Wäre er daran gebunden so müßte    
         
     

[ Seite 264 ] [ Seite 266 ] [ Inhaltsverzeichnis ]