Kant: AA XXIII, III. Vorarbeiten zur Einleitung in die ... , Seite 260 |
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01 | Tugend ist die Festigkeit der Maxime in Befolgung seiner Pflicht. | ||||||
02 | Sie enthält immer die Versuchung des bösen Princips zu Übertretung | ||||||
03 | des Gesetzes und ist so von der Heiligkeit unterschieden. Das Subjective | ||||||
04 | der Neigungen dem Objectiven der Gesetze vorzuziehen ein Hang aber | ||||||
05 | auch zugleich höchste Schätzung des Gesetzes. Sie ist das Ideal der moralischen | ||||||
06 | Vollkommenheit sich das Gesetz zum Zweck und so allererst den hiedurch | ||||||
07 | bestimmten Zweck zum Gesetz zu machen. - Es ist nur ein allmäliger | ||||||
08 | Fortgang im Habitus. | ||||||
09 | Ein Recht in einer Sache ist dasjenige äußere Mein welches gebrauchen | ||||||
10 | zu dürfen ich keines Andern Beystimmung bedarf. - Vielleicht | ||||||
11 | mag ich diese bedürfen damit sie mein wird aber nicht damit sie mein sey. | ||||||
12 | Eingeschalteter (episodischer) Titel der idealischen Erwerbung durch | ||||||
13 | präsumtion. Von dem Nutzen den die Deduction des Begrifs von | ||||||
14 | Kauf und Verkaufsbegriff hat. | ||||||
15 | Das Sachenrecht ist von dem persönlichen - die Erwerbung aber | ||||||
16 | eines Rechts überhaupt als reale oder ideale zu unterscheiden. Die letztere | ||||||
17 | ist die Erwerbung blos nach Ideen d. i. nach Begriffen von Besitz denen | ||||||
18 | keine Erfahrung untergelegt werden kann die aber doch postulirt werden. | ||||||
19 | Das Princip der Eintheilung des Erwerbrechts ist hier nicht constitutiv | ||||||
20 | sondern blos episodisch. | ||||||
21 | Die Erwerbung eines Gegenstandes der blos in der Idee ist und | ||||||
22 | bleibt ist ideal (wodurch also auch nichts erworben wird), heißt ideale | ||||||
23 | Erwerbung und ist der realen d. i. der empirischen Erwerbung (eines | ||||||
24 | Gegenstandes der Erfahrung) entgegengesetzt. Es ist also nicht vom | ||||||
25 | Recht als Object was ich erwerbe (ob es ius reale oder personale sey) | ||||||
26 | sondern nur von der Erwerbung eines Objects überhaupt und der | ||||||
27 | subjectiven Bedingung der Möglichkeit des Besitzes eines Objects die | ||||||
28 | Rede da jener blos in der Idee ist. | ||||||
29 | Obgleich aber die Erwerbung blos ideal ist so ist sie darum doch nicht | ||||||
30 | eingebildet (d. i. imaginaria) denn in rechtlich-practischer Rücksicht können | ||||||
31 | reine Vernunftbegriffe (dergleichen das Recht überhaupt ist) objective | ||||||
32 | Realität haben indem die Folgen derselben in der Erfahrung gegeben | ||||||
33 | werden können. Diese objective Realität aber besteht darinn daß die | ||||||
34 | Erwerbung provisorisch als ob das Subject sich mit allen anderen in | ||||||
35 | einem rechtlichen Zustande befinde gedacht wird welches auch thunlich | ||||||
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