Kant: AA XXIII, I. Zusammenhängender, signierter ... , Seite 232

   
         
 

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  01 durch einen Zwischenraum von demselben, stehe ich auf und gehe anderwerts    
  02 hin so kan ich die Meynung nicht haben jeder andere sey nur durch    
  03 meinen stärksten ihm erklärten Willen gehindert ihn zu seiner Beqvemlichkeit    
  04 mit Ausschließung meiner zu nutzen; denn er wirkt gar nicht auf    
  05 mich sondern nur auf einen Gegenstand außer mir und er thut meiner    
  06 Freyheit keinen Eintrag. Mithin kan ich ohne (körperlichen) Besitz keinen    
  07 Platz und sonst auch keine Sache so bald ich sie aus den Händen (auf    
  08 einen Platz der keinem angehört) niederlege besitzen mithin sie mein    
  09 nennen. - Eben das gilt auch wenn der Gegenstand meiner Willkühr    
  10 durch die Zeit von mir und den Besitz desselben getrennt ist, z. B. Jemand    
  11 verspricht mir ein Object meiner Willkühr das in seinem Besitz eine körperliche    
  12 Sache oder eine Anwendung seiner Kräfte etwas das ich will zu    
  13 leisten und ich vereinige meinen Willen mit dem seinigen so ist zwischen    
  14 jenem selbst von uns acceptirten Versprechen welches vorhergeht und    
  15 der darauf folgenden Leistung eine Zeit innerhalb der der Versprechende    
  16 andres Sinnes werden kan ohne meiner Freyheit Abbruch zu thun    
  17 weil ich noch nicht im Besitze des Versprochenen bin als welches die nothwendige    
  18 Bedingung ist unter der meiner Freyheit an andern Abbruch    
  19 geschieht. Also ist meine acceptation des Willens eines andern nicht zugleich    
  20 der Besitz desselben (denn diese werden durch die Zeit getrennt)    
  21 mithin ist auch auf die Art nicht möglich daß das äußere mein sey. -    
  22 Mit einem Wort das Mein ohne den physischen Besitz ist nicht Mein    
  23 (meum reale) der andere thut meiner Freyheit dadurch daß er sein Versprechen    
  24 nicht hält nicht abbruch weil ich nicht im Besitze des Objects bin    
  25 mithin ich dadurch daß der andere mir nicht praestirt nicht afficirt werde    
         
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Auflösung

   
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Von der Idealität des Besitzes.

   
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LBl E 15 R II 63-68

   
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Erste Seite

   
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Auflösung der Antinomie

   
         
  31 Das Princip der Idealität des Raumes und der Zeit (imgleichen    
  32 der Empfindung) hindert nicht daß nicht die reine Verstandesbegriffe    
  33 blos in ihnen und unter ihrer Bedingung als Erscheinungen objective    
  34 Realität hätten. Ebenso werde ich sagen daß das Princip der Idealität    
         
     

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