Kant: AA XXIII, I. Zusammenhängender, signierter ... , Seite 218 |
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| 01 | meinem Vermögen es zu brauchen und zwar durch Ergreifung dadurch | ||||||
| 02 | Keines Freyheit und Willkühr afficirt wird d. i. eines Objects das Keinem | ||||||
| 03 | angehört oder durch doppelseitige Willkühr indem es zugleich ein Object | ||||||
| 04 | der Willkühr eines andern ist der seine Verbindung mit demselben in | ||||||
| 05 | Absicht auf meine Ergreifung aufhebt d. i. durch acceptation oder | ||||||
| 06 | 1) durch eine Handlung in Ansehung des Objects 2) durch zwey | ||||||
| 07 | Handlungen in Ansehung des Objects und Subjects zusammen 3) durch | ||||||
| 08 | Bestimmung aller Handlungen des Subjects welches zugleich Object ist. | ||||||
| 09 | Categorien |
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| 10 | der Qvantität u. Qvalität des Rechts. |
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| 11 | 1.) Mathematische der Freyheit eines jeden in der synthetischen | ||||||
| 12 | Einheit der Willkühr zur formalen Bestimmung des Rechts damit niemand | ||||||
| 13 | dem Andern Unrecht thue. | ||||||
| 14 | a Einseitige, Vielseitige allseitige Bestimmung der Willkühr zu | ||||||
| 15 | synthetischer Einheit b) Geboth, Erlaubnis und Verboth. | ||||||
| 16 | 2.) Dynamische der Relation und Modalität in Ansehung der Realität | ||||||
| 17 | der Willkühr in Absicht auf ihr Object. Ein Recht der Materie nach | ||||||
| 18 | (nicht blos der Form dadurch vorgestellt wird daß etwas Recht sey) | ||||||
| 19 | a Relation. Sachenrecht, persönliches Recht Gemeinschaftsrecht. b) Modalität. | ||||||
| 20 | Möglichkeit der Vereinigung der Willkühr über ein Object, | ||||||
| 21 | Wirklichkeit dieser Vereinigung (im pacto) und Nothwendigkeit dieser | ||||||
| 22 | Vereinigung in der vnione civili als dem einzigen statu legali. | ||||||
| 23 | Durch seinen bloßen Willen kan niemand das was er apprehendirt | ||||||
| 24 | hat zu dem Seinigen machen oder auch nur erhalten. Er muß es beständig | ||||||
| 25 | in seiner Gewalt haben. | ||||||
| 26 | In rein intellectueller Bedeutung ist etwas Object der Willkühr | ||||||
| 27 | was blos in meiner Gewalt seyn kan (ohne Raum und Zeitbedingung) | ||||||
| 28 | das Brauchbare. Es ist auch eine Folge aus der Freyheit der Willkühr | ||||||
| 29 | daß alles äußere Brauchbare müsse gebraucht werden können d. i. der | ||||||
| 30 | thut überhaupt unrecht der nach einem subjectiven Princip handelt | ||||||
| 31 | nach welchem das Brauchbare überhaupt keinen Gebrauch haben würde. | ||||||
| 32 | Das Object der Willkühr von dem jeder beliebige Gebrauch den jemand | ||||||
| 33 | davon machen mag mit der allgemeinen Freyheit äußerlich zusammenstimmt | ||||||
| 34 | ist das Seine desselben. Also muß alles Brauchbare das Seine | ||||||
| 35 | von irgend jemand, ja von jedermann werden können. | ||||||
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