Kant: AA XXIII, I. Zusammenhängender, signierter ... , Seite 218

   
         
 

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  01 meinem Vermögen es zu brauchen und zwar durch Ergreifung dadurch    
  02 Keines Freyheit und Willkühr afficirt wird d. i. eines Objects das Keinem    
  03 angehört oder durch doppelseitige Willkühr indem es zugleich ein Object    
  04 der Willkühr eines andern ist der seine Verbindung mit demselben in    
  05 Absicht auf meine Ergreifung aufhebt d. i. durch acceptation oder    
         
  06 1) durch eine Handlung in Ansehung des Objects 2) durch zwey    
  07 Handlungen in Ansehung des Objects und Subjects zusammen 3) durch    
  08 Bestimmung aller Handlungen des Subjects welches zugleich Object ist.    
         
  09

Categorien

   
  10

der Qvantität u. Qvalität des Rechts.

   
  11 1.) Mathematische der Freyheit eines jeden in der synthetischen    
  12 Einheit der Willkühr zur formalen Bestimmung des Rechts damit niemand    
  13 dem Andern Unrecht thue.    
         
  14 a Einseitige, Vielseitige allseitige Bestimmung der Willkühr zu    
  15 synthetischer Einheit b) Geboth, Erlaubnis und Verboth.    
         
  16 2.) Dynamische der Relation und Modalität in Ansehung der Realität    
  17 der Willkühr in Absicht auf ihr Object. Ein Recht der Materie nach    
  18 (nicht blos der Form dadurch vorgestellt wird daß etwas Recht sey)    
  19 a Relation. Sachenrecht, persönliches Recht Gemeinschaftsrecht. b) Modalität.    
  20 Möglichkeit der Vereinigung der Willkühr über ein Object,    
  21 Wirklichkeit dieser Vereinigung (im pacto) und Nothwendigkeit dieser    
  22 Vereinigung in der vnione civili als dem einzigen statu legali.    
         
         
  23 Durch seinen bloßen Willen kan niemand das was er apprehendirt    
  24 hat zu dem Seinigen machen oder auch nur erhalten. Er muß es beständig    
  25 in seiner Gewalt haben.    
         
  26 In rein intellectueller Bedeutung ist etwas Object der Willkühr    
  27 was blos in meiner Gewalt seyn kan (ohne Raum und Zeitbedingung)    
  28 das Brauchbare. Es ist auch eine Folge aus der Freyheit der Willkühr    
  29 daß alles äußere Brauchbare müsse gebraucht werden können d. i. der    
  30 thut überhaupt unrecht der nach einem subjectiven Princip handelt    
  31 nach welchem das Brauchbare überhaupt keinen Gebrauch haben würde.    
  32 Das Object der Willkühr von dem jeder beliebige Gebrauch den jemand    
  33 davon machen mag mit der allgemeinen Freyheit äußerlich zusammenstimmt    
  34 ist das Seine desselben. Also muß alles Brauchbare das Seine    
  35 von irgend jemand, ja von jedermann werden können.    
         
         
     

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