Kant: AA XXIII, I. Zusammenhängender, signierter ... , Seite 212 |
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01 | Mein und Dein. |
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02 | Mein ist das von dessen Gebrauch meine bloße Willkühr jeden andern | ||||||
03 | abhält. Es ist entweder das innere Mein wenn es etwas ist das mir für | ||||||
04 | mich selbst zukommt äußerlich Mein ist das äußere Object was von | ||||||
05 | meiner Willkühr abhängt. | ||||||
06 | Besitz ist die Verknüpfung eines Objects mit mir vermöge deren | ||||||
07 | meine Freyheit anderer ihre Willkühr vom Gebrauche desselben abhält. | ||||||
08 | (Das Object was ich besitze ist also so mit mir verbunden daß seine Veränderung | ||||||
09 | durch jemanden außer mir zugleich meine Veränderungen | ||||||
10 | sind) | ||||||
11 | Hieraus folgt 1.) daß aller Besitz diejenige Verknüpfung einer Person | ||||||
12 | mit einem Object ist welches in der Gewalt derselben ist d. i. was durch | ||||||
13 | seine Willkühr zu bestimmen das Subject ein physisches Vermögen hat, | ||||||
14 | denn das ist die Bedingung unter der allein etwas Object der Willkühr | ||||||
15 | (nicht des bloßen Wunsches) seyn kan - Die Handlung etwas in seine | ||||||
16 | Gewalt zu bringen ist die Apprehension des Objects. Der Besitz kan also | ||||||
17 | auch als continuirliche Apprehension vorgestellt werden. | ||||||
18 | Zweite Seite |
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19 | 1. Satz. Etwas außer mir ist nur so fern mein als ich auch ohne | ||||||
20 | den empirischen (physischen) Besitz desselben als im reinen intellectuellen | ||||||
21 | Besitz desselben befindlich von jedermann beurtheilt werden muß; denn | ||||||
22 | ich soll jedermann von dem Äußeren was ich das Meine nenne durch | ||||||
23 | meine bloße Willkühr abhalten können folglich auch unangesehen der | ||||||
24 | physischen Bedingungen des Besitzes. | ||||||
25 | Anmerkung: über den Sinn des intellectuellen Besitzes z. B. daß | ||||||
26 | ich eine Sache außer meiner Gewalt und physischer Verknüpfung mit | ||||||
27 | mir setze und doch lädirt werde wenn ein anderer sie braucht. Denn da | ||||||
28 | dieses letztere nur so fern statt findet als ich im Besitz dieser Sache bin | ||||||
29 | so muß ein wahrer obgleich nicht physischer Besitz der also blos intellectuell | ||||||
30 | ist gedacht werden. Man kan diesen Besitz den Virtuellen nennen zum | ||||||
31 | Unterschied von dem Actuellen. Das Princip denselben sich als zureichend | ||||||
32 | zum Unterschiede des Mein und Dein vorzustellen ist das der | ||||||
33 | Idealität des Besitzes. | ||||||
34 | Schmaltz sagt: der in eines andern Arbeit eingreifende hindert | ||||||
35 | diesen gehandelt zu haben d. i. er thut so daß wenn der andere ein solches | ||||||
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