Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zu Zum Ewigen ... , Seite 185 |
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01 | Natur des Menschen vorher zu sehen vorgiebt sie werden dasjenige nie | ||||||
02 | Wollen was erfordert wird um jenen zum ewigen Frieden hinführenden | ||||||
03 | Zweck zu Stande zu bringen. - Freylich ist das Wollen | ||||||
04 | aller einzelnen Menschen in einer gesetzlichen Verfassung nach | ||||||
05 | Freyheitsprincipien zu leben (die distributive Einheit des Willens | ||||||
06 | Aller) zu diesem Zweck nicht hinreichend sondern daß alle zusammen | ||||||
07 | diesen Zustand wollen (die collective Einheit des vereinigten Willens) | ||||||
08 | eine schweere Aufgabe wird dazu erfordert damit ein Ganzes der | ||||||
09 | bürgerlichen Gesellschaft werde und, da also über diese Verschiedenheit | ||||||
10 | des particularen Wollens Aller, noch eine vereinigende Ursache desselben | ||||||
11 | hinzukommen muß um einen gemeinschaftlichen Willen herauszubringen | ||||||
12 | welches keiner von Allen vermag so ist in der Ausführung | ||||||
13 | jener Idee (in der Praxis) auf keinen anderen Anfang des rechtlichen | ||||||
14 | Zustandes zu rechnen als den durch Gewalt auf deren Zwang nachher | ||||||
15 | das öffentliche Recht gegründet wird welches dann freylich, da man ohnedem | ||||||
16 | des Gesetzgebers moralische Gesinnung hiebey wenig in Anschlag | ||||||
17 | bringen kann er werde nach geschehener Vereinigung der wüsten Menge | ||||||
18 | in ein Volk diesem es nun überlassen eine rechtliche Verfassung durch | ||||||
19 | ihren gemeinsamen Willen zu Stande zu bringen große Abweichungen | ||||||
20 | von jener Idee (der Theorie) in der wirklichen Erfahrung schon zum | ||||||
21 | voraus erwarten läßt. | ||||||
22 | Da heißt es dann: wer einmal die Gewalt in Händen hat wird sich | ||||||
23 | vom Volk nicht Gesetze vorschreiben lassen. Ein Staat der einmal im | ||||||
24 | Besitz ist unter keinen äußeren Gesetzen zu stehen wird sich in Ansehung | ||||||
25 | der Art wie er gegen andere Staaten sein Recht suchen soll nicht von | ||||||
26 | ihrem Richterstuhl abhängig machen und selbst ein Welttheil wenn er | ||||||
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