Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zu Zum Ewigen ... , Seite 161

   
         
 

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  01 als durch die Andere erreicht werden dagegen die Formen der Regierungsart    
  02 ob sie republikanisch oder despotisch sind d. i. ob sie auf dem    
  03 Geist des allgemeinen Volkswillens oder auf irgend einem Privatwillen    
  04 gegründet sey. Der erstere in einem repräsentativen System der    
  05 Staatsverfassung beweißt eine republikanische Verfassung und ist die    
  06 einzige welche dem Rechtsbegriffe völlig angemessen ist weil sie auch    
  07 aus diesem allein völlig abgeleitet wird. Die Demokratie aber (in der    
  08 eigentlichen Bedeutung des Worts) als eine nicht-repräsentative Volksmacht    
  09 ist der Freyheit mit ihr also auch dem Rechtsbegriff gerade entgegen    
  10 wie sie nothwendig Ochlokratie ist weil Oberhaupt und Volk als Herrscher    
  11 nie eine und dieselbe Person seyn können indem das letztere blos gehorcht    
  12 der erstere aber blos gebietet (wie denn unter diesen beyden    
  13 zwar eine Verbündung, Vnio, aber keine Gesellschaft superior et subiectus    
  14 gedacht werden kann) mithin das Volk nicht durch sich selbst sondern    
  15 nur durch Stimgebung an gewisse Repräsentanten unter ihnen herrschen    
  16 kann.    
         
         
  17 Die meisten leiden es nicht zu statuiren daß es einmal mit der eingesetzten    
  18 Ordnung besser werden könne denn sonst könnte noch ein besserer    
  19 Codex werden.    
         
         
  20 Wenn wie die Politiker sagen der Krieg nicht durch den Sieg beendigt    
  21 wird sondern durch den Vertrag (den Friedensschlus) so haben    
  22 sie zwar so fern es auf Formalien ankommt ganz richtig geurtheilt,    
  23 denn ohne den letzteren könnte noch ein Vorbehalt zum künftigen Kriege    
  24 übrig bleiben. Aber in dieser Formalität seine Sicherheit finden zu    
  25 wollen wäre ein so großes Zutrauen in die Redlichkeit der Menschen    
  26 gesetzt daß wenn dergleichen könnte angenommen werden es gar keinen    
  27 Krieg geben würde.    
         
         
  28 Der Besitz 1, nach analytischem Princip des Rechts ist der in dem    
  29 Begrif der Freyheit überhaupt gegründet ist, ursprünglich a priori    
  30 2. nach synthetischem da nicht allein kein Anderer mich nöthigen kann,    
  31 Gebrauch von etwas zu machen sondern ich andere selbst brauchen kann    
  32 Recht haben.    
         
         
     

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