Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zu Zum Ewigen ... , Seite 159 |
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01 | LBl F 15 R II 331-336 |
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02 | Erste Seite |
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03 | In allen drey Staatsformen kann die Regierungsform republicanisch | ||||||
04 | seyn. Diese ist diejenige nach welcher alle Lasten die das Volk | ||||||
05 | tragen soll durch die Stimmen desselben selbst vertheilt werden(nach | ||||||
06 | der iustitia distributiva) z. B. In Stellung der Kriegsleute Accise | ||||||
07 | u. Zölle persönlicher Dienst Abgaben. Ob solche Last ihm überhaupt | ||||||
08 | solle auferlegt werden ist die Sache des Souveräns als Gesetzgebers | ||||||
09 | z. B. daß Krieg seyn soll - die Regierung ist despotisch (titulo) wenn | ||||||
10 | sie nicht der Diener des Staats und Verwalter seiner Angelegenheit | ||||||
11 | sondern selbstherrscher (Souverain) ist weil er alsdann unrecht thun | ||||||
12 | kann und wieder ihn kein gesetzliches Mittel (remedium iuris) möglich | ||||||
13 | ist indem er als executor des Souverains alle exsecutive gewalt hat. | ||||||
14 | Der republicanism ist also das Recht des Volks dem Minister oder Magistrat | ||||||
15 | den Gehorsam zu verweigern wenn er glaubt es sey nicht nach | ||||||
16 | Gesetzen mit ihm verfahren worden bis er davon überführt wird. Über | ||||||
17 | das muß es keinen Stand oder Würde geben dessen Befugnis zu zwingen | ||||||
18 | nicht durch das Recht des Unterthans im Gleichgewicht gehalten werden | ||||||
19 | könnte. | ||||||
20 | Ob ein Mensch nur dann befugt ist von dem Anderen Sicherheit | ||||||
21 | zu fordern daß er ihn nicht lädiren wird wenn er ihn schon lädirt hat | ||||||
22 | oder ob er diese Sicherheit vorher fordern dürfe. Das Letztere ist klar. | ||||||
23 | (Denn sonst würde ich nie eine Sicherheit haben können indem ich | ||||||
24 | nicht weis ob er mich gerade diesmal lädiren wird) denn ich müßte zuerst | ||||||
25 | verbunden seyn auf ihn ein Vertrauen zu setzen daß er mich zu lädiren | ||||||
26 | niemals die Absicht haben werde aber dazu bin ich nicht verbunden. | ||||||
27 | daher ist mir erlaubt zuerst Sicherheit zu verlangen wegen seiner Heilighaltung | ||||||
28 | meiner Rechte eh ich noch durch Schaden vom Gegentheil überführt | ||||||
29 | werde. Die Ideen müssen heilig erhalten werden. Es ist eine | ||||||
30 | unvollkommene Pflicht andere Menschen für gut zu halten. | ||||||
31 | Es läßt sich kein Recht des Andern gegen mich (welches ich lädiren | ||||||
32 | könnte) es mag auch seyn welches es wolle denken wenn ich nicht mit | ||||||
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