Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zur Religion innerhalb der ... , Seite 122

   
         
 

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  01 (als Gesetzgebers d. i. als einem Princip aller zweckmäßigen Folgen aus    
  02 diesem Gesetze) ist Gottseligkeit; beydes zusammen Religion. -Wenn    
  03 man nun die letztere Verehrung (die Gottseeligkeit) vor der Tugend    
  04 voranschicken diese von jener ableiten oder vielmehr dieses Begrifs gar    
  05 zu entbehren und an dem Surrogat derselben der Gottseeligkeit sich zu    
  06 begnügen lehren wollte so würde der Gegenstand der Verehrung nach    
  07 solchen Begriffen ein Idol d. i. ein Wesen seyn dem wir nicht durch Tugend    
  08 sondern durch Anbetung (jede Erniedrigung) wohlgefällig zu werden    
  09 hoffen dürften, die Verehrung selber aber wäre Idololatrie d. i. nicht moralisch    
  10 mithin nicht Religion. Aller Religions Unterricht muß vielmehr    
  11 gerade umgekehrt verfahren; denn Religion ist nichts anders als Tugend    
  12 sofern sie zu ihrem moralischen Endzwecke hinstrebt dessen subjective Bedingung    
  13 die Heiligkeit die Gesinnung aber derselben die Gottseeligkeit    
  14 heißt welche selbst nur eine Idee der vollendeten Moralität und Tugend ist.    
         
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LBl G 2 R III 6-9

   
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  17 Die Genugthuung läßt sich 1. als Contract ansehen dadurch uns    
  18 dieses Verdienst soll statt unserer Schuld zugerechnet werden wenn wir    
  19 es im Glauben annehmen und daß dieser Glaube zugleich mit der Kraft    
  20 ein besserer Mensch zu werden verbunden sey. 2. als ein quasicontract    
  21 da Gott uns durch die Vernunft die seeligkeit verspricht und eine Genugthuung    
  22 wenn wir so viel wir könnten dem moralischen Gesetz ein Gnüge    
  23 thun ohne uns durch die Art wie er gnugthue und wie sie von uns geglaubt    
  24 werden solle vorzuschreiben. Denn das moralische Gesetz als göttliches    
  25 Gebot angesehen Gottes potestas legislatoria aber in der Gütigkeit zu    
  26 setzen ist eine Verheißung der Vernunft welche wir nicht blos präsumiren    
  27 sondern befugt sind anzunehmen und von Gott die Ergänzung zu erwarten.    
         
  29 Wie wollte man sich auch bey der unendlichen Ungleichheit solcher    
  30 zweyer Paciscenten einen rigorösen Contract denken.    
         
         
  31 Nach R. Michaëlis ist es Vertrag durch welchen sich Gott verbindet    
  32 die Seeligkeit denen zu geben die das Verdienst Christi gläubig annehmen,    
  33 sie ist ein pactum gratuitum dem Schein nach in welchem uns    
  34 umsonst etwas angeboten wird was wir nur acceptiren dürfen. Wer    
  35 wollte es nicht acceptiren? Aber wir sollen glauben daß diese Gnade    
         
     

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