Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zur Religion innerhalb der ... , Seite 109 |
|||||||
Zeile:
|
Text (Kant):
|
Verknüpfungen:
|
|
||||
01 | bewust ist er von der Besserung des vorigen Lebens angefangen hat | ||||||
02 | mithin er immer sich einer Schuld bewust ist die er zu tilgen oder zu | ||||||
03 | büßen verbunden ist. Diese Schuld aber ist die corruption des Ebenbildes | ||||||
04 | Gottes in ihm welches wenn er es auch herstellen könnte ihn doch wegen | ||||||
05 | der Übertretung die vorherging verantwortlich bleiben läßt. | ||||||
06 | Ein moralischer Glaube |
||||||
07 | ist jederzeit nur von practischer Bedeutung. Er hat seinen Beweisgrund | ||||||
08 | nicht in einem theoretischen Bedürfnis als nur so fern die Annehmung | ||||||
09 | des Objects (des höchsten Guts) nicht in sich wiedersprechend ist und dieses | ||||||
10 | wird nicht gedacht um (durch ein crede) seine pflichtmäßige Handlung | ||||||
11 | objectiv möglich oder nothwendig zu machen sondern ist nur subjectiv | ||||||
12 | ein Princip der Übereinstimmung seines sittlichen und pathologischen | ||||||
13 | Wunsches mit einander nach seiner Naturbeschaffenheit. | ||||||
14 | In einer Staatverfassung |
||||||
15 | Ist ein Schöpfer des Staats durch Gesetzgebung (der Selbstherrscher) | ||||||
16 | und ob er gleich nach und nach verschiedene Gesetze geben (auch alte | ||||||
17 | aufheben) kann so kan man ihn sich doch so denken als ob er in einem | ||||||
18 | Act seines Willens alle diese Gesetze für alle künftige Fälle eingesehen | ||||||
19 | und gegeben habe. so ist es Gott über Vernunftlose Natur Wesen: semel | ||||||
20 | iussit semper parent. - Aber der Regent enthält eigentlich in sich die | ||||||
21 | Majestät (sowie der Souverain die Weisheit) er ist die mit der höchsten | ||||||
22 | Macht verbundene Willkühr. Jener nachdem er gesprochen hat so ruhet | ||||||
23 | er von seiner Arbeit und läßt die Gesetze in der Hand des letzteren wirken. | ||||||
24 | Dieser kann durch keine Macht selber eingeschränkt werden aber kann | ||||||
25 | auch nicht Gesetze geben und der Unterthan schränkt ihn also durch sein | ||||||
26 | Recht unter Gesetzen ein. Allein dieses letztere würde aber nicht geschehen | ||||||
27 | wenn nicht auch ein Richter wäre. Dieser thut nur den Ausspruch; | ||||||
28 | bey Regenten ist die Ausübung der Sentenz. So würde alles | ||||||
29 | Gut gehen wenn jede dieser Mächte von der weisesten Einsicht im Gesetzgeben | ||||||
30 | und der gütigsten und verständigsten Gesinnung im Regiren wäre. | ||||||
31 | Wie aber die Menschen sind so übt der Zweyte seine Gewalt nicht | ||||||
32 | gesetzmäßig aus und der Dritte corrumpirt das Recht. | ||||||
33 | Also ist es ein Nothfall dem Regenten das Recht der Unwiederstehlichkeit | ||||||
34 | zu geben. | ||||||
[ Seite 108 ] [ Seite 110 ] [ Inhaltsverzeichnis ] |