Kant: AA XX, Bemerkungen zur ... , Seite 450

     
           
 

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Text (Kant):

 

 

 

 
  01 zum gesetzgebenden Willen. Das Mein und Dein ist die Materie,      
  02 das Object der Willkühr, so fern ich es in meiner Gewalt habe dasselbe      
  03 ohne dem Freyheitsgesetz zu wiederstreiten im äußeren Verhaltnis      
  04 (gegen Andere) zu gebrauchen.      
           
  05 Ein auf dringliche Art persönliches Recht würde das Recht seyn      
  06 eine andere Person als das Seine zu haben. Zwar nicht als Eigenthümer      
  07 derselben; denn das wiederspricht der Personlichkeit derselben      
  08 (ich kann über ihren Besitz nicht disponiren, sie nicht verleihen verschenken      
  09 verbrauchen). Auch erwerbe ich eine andere Person weder durch eigenmächtige      
  10 Besitznehmung (facto) denn er ist keine Sache noch auch durch      
  11 den bloßen Vertrag; denn der Andere Theil (pacto) kann dieses Angebot      
           
    05 Das Folgende (bis 451, 7) ist Zusatz zu 449, 35ff. des Textes der Rezension, durch + mit dem Text verbunden. Ein erst: Das persönliche würde g.Z., erst: ist seyn g.Z. (sein?).      
    06 eine v.a. einen Seine v.a. Meine Zwar g.Z. als g.Z., erste Fassung: Nicht daß ich Nicht statt: nicht aus der ersten Fassung.      
    07 derselben δ seyn könne      
    08 disponiren Kommapunkt?      
    09 verbrauchen). δ: Der mir (dem Besitzer) verbliebene Theil gehort zu erwirbt das Meine nicht blos vermoge der δ erwirbt g.Z. Auch — durch      
    09-10 eigenmächtige v.a. eigenmächtigen      
    10 Sache noch g.Z., erst: Person. Aber auch δ nicht      
    11 Erste Fassung: Vertrag mit dem Anderen Theil pacto) δ: Da dieser sich dem jenem zum Gebrauch hingiebt Besitz anbietet und der Andere Lies: Vertrag (pacto); denn kann g.Z.      
           
           
     

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