Kant: AA XX, Bemerkungen zur ... , Seite 450 |
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| 01 | zum gesetzgebenden Willen. Das Mein und Dein ist die Materie, | ||||||
| 02 | das Object der Willkühr, so fern ich es in meiner Gewalt habe dasselbe | ||||||
| 03 | ohne dem Freyheitsgesetz zu wiederstreiten im äußeren Verhaltnis | ||||||
| 04 | (gegen Andere) zu gebrauchen. | ||||||
| 05 | Ein auf dringliche Art persönliches Recht würde das Recht seyn | ||||||
| 06 | eine andere Person als das Seine zu haben. Zwar nicht als Eigenthümer | ||||||
| 07 | derselben; denn das wiederspricht der Personlichkeit derselben | ||||||
| 08 | (ich kann über ihren Besitz nicht disponiren, sie nicht verleihen verschenken | ||||||
| 09 | verbrauchen). Auch erwerbe ich eine andere Person weder durch eigenmächtige | ||||||
| 10 | Besitznehmung (facto) denn er ist keine Sache noch auch durch | ||||||
| 11 | den bloßen Vertrag; denn der Andere Theil (pacto) kann dieses Angebot | ||||||
| 05 Das Folgende (bis 451, 7) ist Zusatz zu 449, 35ff. des Textes der Rezension, durch + mit dem Text verbunden. Ein erst: Das persönliche würde g.Z., erst: ist seyn g.Z. (sein?). | |||||||
| 06 eine v.a. einen Seine v.a. Meine Zwar g.Z. als g.Z., erste Fassung: Nicht daß ich Nicht statt: nicht aus der ersten Fassung. | |||||||
| 07 derselben δ seyn könne | |||||||
| 08 disponiren Kommapunkt? | |||||||
| 09 verbrauchen). δ: Der mir (dem Besitzer) verbliebene Theil gehort zu erwirbt das Meine nicht blos vermoge der δ erwirbt g.Z. Auch — durch | |||||||
| 09-10 eigenmächtige v.a. eigenmächtigen | |||||||
| 10 Sache noch g.Z., erst: Person. Aber auch δ nicht | |||||||
| 11 Erste Fassung: Vertrag mit dem Anderen Theil pacto) δ: Da dieser sich dem jenem zum Gebrauch hingiebt Besitz anbietet und der Andere Lies: Vertrag (pacto); denn kann g.Z. | |||||||
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