Kant: AA XIX, Erläuterungen zu G. Achenwalls Iuris ... , Seite 558

     
           
 

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  01 freyheit gänzlich unwürdig gemacht hat, indem er keine Grenzen derselben      
  02 durch Gesetze erkennen will, folglich blos anderer Gewalt und absoluter      
  03 Willkühr muß unterworfen werden.      
           
  04 Es ist der Tod der Persohn, und er lebt nur gleichsam wie ein Thier;      
  05 dieses kan aber nur dauern, so lange diese Unsicherheit dauert. Der Sclav      
  06 gehorcht nicht aus Pflicht; denn könnte er seiner Pflicht gemäß handeln      
  07 und dadurch regirt werden, so verdiente er nicht Sclav zu seyn. Es kan      
  08 sich also auch niemand sich zum Sclaven verpflichten, d. i. zum Zustande,      
  09 wo nichts von seiner Pflicht erwartet wird.      
           
   

 

7930.   ψ.   J 59.   In § 75:
 
     
  11 Zu einem Zustande, darin einer dem andern dienen muß, kann kein      
  12 Mensch gebohren werden. Wenn er also sich nicht durch contract oder Verbrechen      
  13 dazu Verbindlich macht, ist er frey. Nur glauben viel Gutsherren      
  14 daß sie besser für die Glükseeligkeit ihrer Unterthanen sorgen können, als      
  15 diese selbst wollen; also daß jene ihre Wohlfarth von ihrer Gütigkeit haben      
  16 sollen nicht das, was sie aus ihrem Recht fodern können, nämlich ihre      
  17 Glükseeligkeit selbst zu besorgen.      
           
   

 

7931.   ψ.   J 60.
 
     
  19 Der, welcher den andern so laedirt, daß er dadurch zu erkennen giebt,      
  20 er erkenne keine Pflicht gegen ihn, hat auch kein Recht gegen denselben.      
  21 Der Beleidigte hat also ein Recht, dem kein Recht des andern entgegensteht,      
  22 zu allem Gebrauche desselben gleich einer Sache. Dergleichen delictum      
  23 ist Leib und Lebensgefahr, die keine Hofnung zur Abwendung übrig      
  24 läßt, und unaufhörliche Unsicherheit des Eigenthums. So acqvirirt man      
  25 einen obnoxium delicto.      
           
  26 Aber ad operas indeterminatas perpetuas kan, da einer sich pacto      
  27 verbinden, der acceptant facto iusto acqviriren? Nein! Denn ein pactum      
  28 ist null und nichtig, wodurch ich alle Freyheit aufgebe, denn alle arbeiten      
  29 sich aufbürden zu lassen schränkt die freyheit des Hausherrn gar nicht ein,      
  30 er hat das Thun und Lassen des Knechts völlig in seiner Gewalt. In jedem      
  31 pacto aber macht promittent sih verbindlich das Versprechen zu halten,      
  32 setzt also voraus, daß er frey sey; er macht sich aber verbindlich nicht frey      
     

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