Kant: AA XIX, Erläuterungen zu G. Achenwalls Iuris ... , Seite 553 |
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01 | es auch thun, so ist er durch das Recht anderer ohne seine Einwilligung | ||||||
02 | der Strafe unterworfen. Sonst müßt man sagen, er sey verbunden | ||||||
03 | sich freywillig zwingen zu lassen. Da alsdenn das Übel, was ihm | ||||||
04 | begegnete, gar kein Zwang und also auch keine strafe wäre, sondern wie | ||||||
05 | etwa reuigte Sünder ihre Schuld bezahlen wollen und sich dem Richter | ||||||
06 | selber offeriren. | ||||||
7917. υ--χ? ω? J 183. |
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08 | Wenn das Recht am Leben zu strafen als von einem pacto des | ||||||
09 | Ganzen Volks mit jedem einzelnen betrachtet werden sollte, so würde man | ||||||
10 | vielmehr sagen, es könnte nicht als gerade die Todesstrafe verhängen. | ||||||
11 | Denn thäte die Nation es nicht, so würde sie anderen gleichsam die Erlaubnis | ||||||
12 | geben (d. i. sie nicht hindern), ihr Leben zu rauben, welches niemand | ||||||
13 | befugt ist. Denn eine jede andere Strafe als die Todesstrafe ist | ||||||
14 | gerade dem Werthe, den jeder in ein Obiect setzt angemessen und die einzige | ||||||
15 | gerechte, weil aus Gefängnis einer mehr als aus dem Tode der andere | ||||||
16 | weniger macht. Also läßt man das letztere in dubio und übt das Recht | ||||||
17 | der Wiedervergeltung, das gar keinem Zweifel ausgesetzt ist, aus. | ||||||
7918. υ--χ? ω? J 181. |
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19 | Bey dem iure gladii frägt man nicht, ob es als Abhaltungsmittel | ||||||
20 | andrer erlaubt sey, einen Mörder zu tödten, sondern ob es nach Ideen der | ||||||
21 | Strafgerechtigkeit nothwendig sey. Das Recht der bürgerlichen Gesellschaft, | ||||||
22 | in Ansehung d welches ihr aus der Verpflichtung zukommt die Substanz | ||||||
23 | eines jeden zu erhalten, führt es mit sich, daß nicht allein ein Mörder | ||||||
24 | nicht mehr im Staate existire, sondern daß er mit seinem Leben den Abbruch, | ||||||
25 | den er dem bürgerlichen Zustande überhaupt verursacht hat, ergäntze. | ||||||
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