Kant: AA XIX, Erläuterungen zu G. Achenwalls Iuris ... , Seite 549 |
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01 | non est summum; (s mit ieder Einschränkung der Oberherrschaft | ||||||
02 | muß eine Befugnis zu zwingen nach Gesetzen verbunden seyn ), nempe | ||||||
03 | necesse est, ut adsit, qvi cogat. Die Unterthanen können auch nicht von | ||||||
04 | der gelegenheit profitiren, das joch abzuschütteln, indem sie allererst völlige | ||||||
05 | Unterthänigkeit angeloben oder doch der Oberherrschaft ohne Wiederspruch | ||||||
06 | folgen. | ||||||
7901. υ--φ? σ? J 82. |
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08 | Summum imperium est illimitatum et absolutum. Sed non principatus. | ||||||
09 | |||||||
7902. υ? ρ? ο? κ?? J 82. |
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11 | Das Ansehen des Oberherrn muß mehr von dem Ansehen des Ältesten | ||||||
12 | als dem Väterlichen abgeleitet werden. Das letzte ist despotisch, die Unterthanen | ||||||
13 | sind unmündig. Es ist auch unnatürlich. Denn es dauert nicht | ||||||
14 | in die erwachsenen Iahre. | ||||||
7903. υ--χ? J 83. |
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16 | Das summum imperium hat nicht nöthig, sein Recht zu beweisen, | ||||||
17 | weil kein forum ist, was darüber valide urtheilen kann und ienes selbst | ||||||
18 | erstlich iustitiam distributivam ausmacht. In statu naturali ist nur iustitia | ||||||
19 | commutativa aber nicht distributiva. | ||||||
7904. υ? ο? κ?? J 84. |
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21 | Der Magistrat ist der die Rechte der Bürger gegen sich administrirt. | ||||||
7905. υ? ο? κ?? J 84. Zu § 102: |
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23 | Die Staatsverwaltung besteht in der execution aller bricht ab. | ||||||
24 | Der Regent repraesentirt den souverain gegen den Unterthan nicht | ||||||
25 | gegen das gantze Volk und führt die Geschäfte des ersten. | ||||||
26 | Der Unterthan führt seine Geschäfte gegen einen andern Unterthan. | ||||||
27 | Der oberste Richter urtheilt über die Verhältnisse der Bürger gegen | ||||||
28 | einander und des Regenten gegen das Volk. | ||||||
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