Kant: AA XIX, Erläuterungen zu G. Achenwalls Iuris ... , Seite 533 |
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01 | Willkührlichen. Ob in Ansehung der Geschlechtsvermögen nothwendige Gesetze | ||||||
02 | sind. Ob die moralität in der Beziehung auf den Vorsatz, den bürgerlichen | ||||||
03 | Gesetzen gemäß oder zuwieder zu handeln, mit zu dem bürgerlichen | ||||||
04 | foro gehöre. Von der nothwendigkeit der Gesetzgebung in Ansehung der | ||||||
05 | praescriptionen. | ||||||
7845. σ? ξ? J 65. |
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07 | Man kann sich 1. denken, daß in einer universitate voluntatum universi | ||||||
08 | determiniren singulos (vom allgemeinen zum besonderen. Regel), 2. | ||||||
09 | daß singuli bestimmt und regirt werden zur universitate zu stimmen. | ||||||
10 | (Werden der Regel unterworfen. Vom besondern zur Wohlfarth des allgemeinen), | ||||||
11 | 3. daß singuli singulis zusammenstimmend gemacht werden | ||||||
12 | (das besondere mit den besonderen). | ||||||
7846. σ? ξ? J 65. |
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14 | Es giebt kein Recht des Monarchen, wo nicht eine Gewalt ist, den | ||||||
15 | Unterthan dabey zu schützen. Kein recht des Unterthans ohne Gesetzmäßige | ||||||
16 | Gewalt, es zu behaupten. | ||||||
17 | Der Monarch hat Unrecht, manches zu befehlen, aber der Unterthan | ||||||
18 | hat Unrecht, sich diesem Befehl zu wiedersetzen. Denn der status civilis | ||||||
19 | muß nicht aufhören. Es ist aber im statu civili keine Art sein Recht zu | ||||||
20 | Perseqviren als durch processum. Und hier ist kein Richter. Der Erfolg | ||||||
21 | macht hier ein neues Recht. | ||||||
22 | Man muß darum beym fürsten nicht alles Recht heissen, weil der | ||||||
23 | Unterthan gehorchen muß. | ||||||
7847. σ? φ?? J 67. |
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25 | Die bürgerliche Verfassung ist nicht willkührlich sondern nach Gründen | ||||||
26 | des Rechts um der Sicherheit des andern nothwendig. Die Gesellschaft ist | ||||||
27 | auch nicht die Ursache dieses Zustandes sondern die Wirkung. Der practische | ||||||
28 | souveraine Grund des Rechts macht eine Gesellschaft, aber weil dieser | ||||||
29 | Grund von aller Wille gegen einen andern obzwar nicht von seinem eigenen | ||||||
30 | sich unterwerfenden Willen hergenommen ist, so werden die Gesetze so angesehen | ||||||
31 | als von allen gegeben. Ein schon errichtetes gemeines Wesen kann | ||||||
32 | wohl verbessert aber nicht zerrissen werden, und das Bewustseyn der allgemeinen | ||||||
33 | Ungerechtigkeit macht, daß man auch gegen einen tyrannen kein | ||||||
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