Kant: AA XIX, Erläuterungen zu G. Achenwalls Iuris ... , Seite 533

     
           
 

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  01 Willkührlichen. Ob in Ansehung der Geschlechtsvermögen nothwendige Gesetze      
  02 sind. Ob die moralität in der Beziehung auf den Vorsatz, den bürgerlichen      
  03 Gesetzen gemäß oder zuwieder zu handeln, mit zu dem bürgerlichen      
  04 foro gehöre. Von der nothwendigkeit der Gesetzgebung in Ansehung der      
  05 praescriptionen.      
           
   

 

7845.   σ? ξ?   J 65.
 
     
  07 Man kann sich 1. denken, daß in einer universitate voluntatum universi      
  08 determiniren singulos (vom allgemeinen zum besonderen. Regel), 2.      
  09 daß singuli bestimmt und regirt werden zur universitate zu stimmen.      
  10 (Werden der Regel unterworfen. Vom besondern zur Wohlfarth des allgemeinen),      
  11 3. daß singuli singulis zusammenstimmend gemacht werden      
  12 (das besondere mit den besonderen).      
           
   

 

7846.   σ? ξ?   J 65.
 
     
  14 Es giebt kein Recht des Monarchen, wo nicht eine Gewalt ist, den      
  15 Unterthan dabey zu schützen. Kein recht des Unterthans ohne Gesetzmäßige      
  16 Gewalt, es zu behaupten.      
           
  17 Der Monarch hat Unrecht, manches zu befehlen, aber der Unterthan      
  18 hat Unrecht, sich diesem Befehl zu wiedersetzen. Denn der status civilis      
  19 muß nicht aufhören. Es ist aber im statu civili keine Art sein Recht zu      
  20 Perseqviren als durch processum. Und hier ist kein Richter. Der Erfolg      
  21 macht hier ein neues Recht.      
           
  22 Man muß darum beym fürsten nicht alles Recht heissen, weil der      
  23 Unterthan gehorchen muß.      
           
   

 

7847.   σ? φ??   J 67.
 
     
  25 Die bürgerliche Verfassung ist nicht willkührlich sondern nach Gründen      
  26 des Rechts um der Sicherheit des andern nothwendig. Die Gesellschaft ist      
  27 auch nicht die Ursache dieses Zustandes sondern die Wirkung. Der practische      
  28 souveraine Grund des Rechts macht eine Gesellschaft, aber weil dieser      
  29 Grund von aller Wille gegen einen andern obzwar nicht von seinem eigenen      
  30 sich unterwerfenden Willen hergenommen ist, so werden die Gesetze so angesehen      
  31 als von allen gegeben. Ein schon errichtetes gemeines Wesen kann      
  32 wohl verbessert aber nicht zerrissen werden, und das Bewustseyn der allgemeinen      
  33 Ungerechtigkeit macht, daß man auch gegen einen tyrannen kein      
     

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