Kant: AA XIX, Erläuterungen zu G. Achenwalls Iuris ... , Seite 523

     
           
 

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    7810.   ρ.   J 186.
 
     
  02 Die Selbstvertheidigung im statu naturali ist der einzige casus necessitatis      
  03 ad agendum (permissionis), aber in statu civili ist er niemals      
  04 wozu anders als ad patiendum. Die höchste obligation ist gegen das      
  05 corpus civile. Wenn der Monarch in seinen Handlungen dasselbe nicht      
  06 Mehr repräsentirt, so hat das Volk ein Recht gegen ihn, wenn es ein corpus      
  07 civile ohne ihn ausmachte. Da in einer souverainen Regirung dieses nicht      
  08 ist, so hat die multitudo gar kein Recht und jeder einzelne thut dem Volke      
  09 unrecht, den Grund der unionis civilis anzufechten. Daher hat zwar der      
  10 Souverain als einzelne person kein Recht, einen tyrannen vorzustellen, die      
  11 Unterthanen aber haben gegen ihn auch kein Zwangsrecht und werden      
  12 von ihm im Falle einer Empörung oder eines complots vermöge des Rechts      
  13 als Oberhaupt des Staats oder als Regent gestraft. Es ist ein status      
  14 necessitatis, der Zustand des Zwangsrechts in statu civili; daher alsdenn      
  15 alle Selbsthülfe des Rechts aufhörete.      
           
  16 Der souverain hat die praesumtion vor sich, daß er jederzeit bona      
  17 fide handle. Der, so sich bey sich ereignender Gelegenheit wiedersetzt, hat      
  18 die praesumtion wieder sich.      
           
   

 

7811.   ρ? ο??   J 186.
 
     
  20 Dem Tyrannen geschieht kein Unrecht vom empörten Volk aber der      
  21 Regirung überhaupt und dem Menschlichen Geschlechte, so fern es ein      
  22 Mittel bedarf, sich zu regiren.      
           
  23 Wenn jemand durch Betrug das seinige vindicirt oder vielmehr recuperirt,      
  24 so hat er Unrecht gethan. Zuerst stellete man sich seiner Gewalt      
  25 unterthänig, nachher wirft man sie ab. Alles, was nicht aus freymüthiger      
  26 declaration geschehen kann, ist Unrecht, und selbst der Unterdrüker erwirbt      
  27 ein recht zu bestrafen durch die schändliche treulosigkeit derer, die sich zum      
  28 Scheine seiner Macht unterworfen haben.      
           
   

 

7812.   ρ? υ--χ? ψ??   J 187.
 
     
  30 Wenn ein jeder im Volk seinen Untergang besorgen muß, so ist dieses      
  31 der casus necessitatis und hat favorem necessitatis vor dem Urtheil der      
  32 Vernunft*; aber es laedirt doch den imperantem und dieser kan mit recht      
  33 resistiren. Durch ein Gesetz kann dieses Recht nicht eingeführt werden.      
           
     

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