Kant: AA XIX, Erläuterungen zu G. Achenwalls Iuris ... , Seite 483 |
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01 | Aus dem Eigenthum und der tüchtigkeit arbeitsamer Bürger, solches | ||||||
02 | zu erwerben, besteht die Macht des Staats. Der Müssige Bürger ist eine | ||||||
03 | 0 dem Ansehn nach. | ||||||
04 | Der Staat kann sein Ursprüngliches Eigenthum gegen den Bürger | ||||||
05 | nicht veräußern. Denn alsdenn würde dieser unabhängig. Er kann ihm | ||||||
06 | nur die Erbnutzung zugestehen und die disposition über dieselbe. Denn | ||||||
07 | alle Gewalt des Staats gründet sich auf dieses allgemeine Eigenthum als | ||||||
08 | den ersten actus der constitution des rechts der Bürger. | ||||||
7666. ξ? ρ--σ? J 72. |
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10 | Ich erkenne kein Gebot als das, was mich zugleich schützt, indem ich | ||||||
11 | mich sonst selbst erhalte. Dieses Geboth muß nicht als Rath sondern aus | ||||||
12 | autorität entspringen, und da kömmt es von demselben Schutze her, ohnedem | ||||||
13 | ich vogelfrey seyn würde. Der Natürliche Mensch ist vogelfrey. | ||||||
7667. ξ? ρ--σ? J 73. |
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15 | hobbes sahe alle Gesetze, selbst die moralische, als despotisch an, d. i. | ||||||
16 | solche, wozu unsre wenigstens vernünftige Einwilligung oder Beystimmung | ||||||
17 | gar nicht erfodert wird. Denn er glaubte die Gewalt möge hinkommen | ||||||
18 | wo sie wolte, so mache sie das Recht. Imgleichen unterschied er | ||||||
19 | nicht das Unrecht, was der Usurpator begeht, von dem was er den Unterthanen | ||||||
20 | thut. | ||||||
7668. ξ? ρ--σ? J 73. |
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22 | Cain wurde wegen eines Mordes schutzverlustig erklärt, d. i. vogelfrey | ||||||
23 | ⊖ . Ein Sinnbild der Nothwendigkeit des bürgerlichen Zustandes. | ||||||
7669. ξ? ρ--σ? J 73. |
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25 | Der Wohlthäter kann nicht gehorsam sondern folge verlangen, weil | ||||||
26 | der andre auf die Wohlthat renunciiren kan. Denn er hat nicht seine ganze | ||||||
27 | Erhaltung von ihm, sondern iener kann ihn nicht fortdauernd machen, | ||||||
28 | wenn dieser nicht will. Gott aber kann Leib und Seele wieder unsern | ||||||
29 | willen erhalten und verderben; d. i. Elend machen. | ||||||
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