Kant: AA XIX, Erläuterungen zu G. Achenwalls Iuris ... , Seite 413 |
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7491. ξ-ο? σ?? J 182. Zu § 198: |
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02 | Keine bloßen Exempelstrafen. | ||||||
03 | Ferner: Es kan niemand gestraft werden als nach bewiesenem Verbrechen. | ||||||
04 | Also kann er nicht torqvirt werden. Aber territio findet statt. | ||||||
7492. ξ? ι-κ?? J 182. Zu § 198 Schluss „inauditus“: |
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06 | utrum nec accusatus (s öffentlich ). Man muß gegen seinen Ankläger | ||||||
07 | Recht haben, zu agiren. Daher muß ein solcher sich selbst Zur Verantwortung | ||||||
08 | darbieten. Wer auf mich einen Verdacht bringt, laedirt meinen | ||||||
09 | guten Nahmen. | ||||||
7493. ξ? J 182. Ferner: |
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11 | Ob er ohngehört könne in Verhaft genommen werden und ohne daß | ||||||
12 | der Kläger davor responsabel ist. | ||||||
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