Kant: AA XIX, Erläuterungen zu G. Achenwalls Iuris ... , Seite 397 |
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01 | alles privatrecht, weil es ohnedem ohne jenes nicht kann ausgeführt werden, | ||||||
02 | nur unter jener Hypothesi möglich ist und ihm weichen muß. | ||||||
03 | Der Casus necessitatis ist kein Recht sondern eine physische (g subjectiv | ||||||
04 | practische ) Unmöglichkeit nach der regel des Rechts zu verfahren, | ||||||
05 | weil man dadurch gantz unglüklich werden würde. | ||||||
06 | Es ist aber unmöglich anzuzeigen, worin daß gäntzliche Unglük bestehen | ||||||
07 | könne. Der tod ist es nicht. | ||||||
7474. υ-ψ. J 138. Zu § 146, 2 „ius disponiendi de ipsis personis“: |
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10 | Das kan selbst niemand von sich. | ||||||
11 | Zu „potestas eminens“: Ob man einen unschuldigen zum Beyspiel | ||||||
12 | strafen oder jemanden das seine Nehmen könne? | ||||||
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