Kant: AA XIX, Erläuterungen zu A. G. Baumgartens ... , Seite 224 |
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7004. φ. Pr 26. 27. In §56 (zweite Hälfte). |
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02 | Pr 26: | ||||||
03 | Verbindlichkeit aus Pflicht oder aus Zwang. | ||||||
04 | necessitatio moralis per arbitrium alterius. | ||||||
05 | obligatio est vel spontanea vel coacta. (s Pr 27: Wer nicht moralisch | ||||||
06 | kan gezwungen werden, der muß pathologisch. Recht ist nicht, dessen | ||||||
07 | Bewegungsgrund die extorsion ist. ) | ||||||
08 | Pr 26: | ||||||
09 | Wir sind necessitirt durch den gemeinschaftlichen Willen. | ||||||
10 | Wir sind gehindert durch den (g nothwendigen ) mangel des gemeinschaftlichen | ||||||
11 | Willens: Wiederstreit. | ||||||
12 | Was durch die form des gemeinschaftlichen Willens moglich ist, ist recht; | ||||||
13 | was durch die materie der --- --- Glükseeligkeit ist bricht ab | ||||||
14 | (g Das erste stimt mit der form, das 2te mit der Materie von iedermans | ||||||
15 | willen. ) | ||||||
16 | Die Schuldigkeit ist die Pflicht, zu der wir von andern moralisch gezwungen | ||||||
17 | werden; daher ist auch der pathologische Zwang erlaubt. | ||||||
18 | Zur obligatio externa kan einer nicht allein gezwungen, sondern auch, | ||||||
19 | wenn er sie übertritt, gestraft werden; das letzte folgt aus dem ersten. | ||||||
7005. φ. Pr 26. In §57: |
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21 | Anderer Bedürfnis schränkt mein Recht nicht ein. Es kan mich niemand | ||||||
22 | von meiner Schuldigkeit los sprechen, als blos der andre. Der flek | ||||||
23 | des Unrechts ist unauslöschlich. Etwas erniedrigendes; dagegen nicht die | ||||||
24 | hartherzigkeit. | ||||||
25 | Ein ieder suche sein Glük, wie er kan, aber nur so, daß eine willkühr | ||||||
26 | mit allgemeingültigen Bedingungen stimme. | ||||||
7006. φ. Pr 27. In §58 Anfang: |
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28 | Der ein Recht wieder jemand hat, kan ihn in allen Freuden stöhren, | ||||||
29 | ihn vom Altar wegholen. Alle Macht des Himmels steht auf der Seite | ||||||
30 | des Rechts. | ||||||
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