Kant: AA XIX, Erläuterungen zu A. G. Baumgartens ... , Seite 100

     
           
 

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  01 das recht im Stande der Natur und nicht das factum erwogen. Es      
  02 wird bewiesen, daß es nicht willkührlich sey, aus dem Stande der Natur      
  03 herauszugehen, sondern nothwendig nach Regeln des Rechts.      
           
  04 Bey dem Rechte des Krieges einzelner personen gehet alles materiale      
  05 des Rechts verlohren; aber bey Völkern, weil ieder einzelne als      
  06 im frieden mit iedem einzelnen angesehen werden kan, so hat man nur      
  07 ein Recht, das Ganze anzugreifen und die Güter, die ihm zugehören.      
    )      
           
   

 

6594.   η.   Pr XVII'.
 
     
  09 Der Nutze bestimt nicht das Recht, sondern eines ieden einzelnen      
  10 Willen. dieweil aber nach der Regel der freyheit ein ieder den Nutzen      
  11 nach seinen eignen Gedanken bestimen muß, so hat der andere keine befugnis,      
  12 über den Nutzen, sondern den Willen des andern zu urtheilen.      
           
  13 Die Menge kan einen politischen Körper formiren nach regeln der      
  14 Klugheit, obzwar er gar nicht nach Regeln des Rechts entsprungen ist.      
           
  15 Niemand kan einem andern alle Gewalt abtreten, seine eignen Urtheile      
  16 des rechts zu exseqviren, denn alsdenn wür ohne sich selbst eine gleiche      
  17 Gewalt vorzubehalten, ihn zu seiner Verbindlichkeit zu nöthigen; denn alsdenn      
  18 würde er einem andern ein recht geben, zu thun, was er will (licentiam);      
  19 wenn der andere aber durch seine handlung nicht unrecht thun kan,      
  20 so beruhen seine Handlungen nur auf seiner Gewalt und nicht auf seinem      
  21 Recht.      
           
   

 

6595.   η.   Pr XVIII'.
 
     
  23 Man muß erstlich wissen: was da recht wäre, wenn ein jeder rechtmäßige      
  24 Wille unwiederstehlich wäre; zweytens: durch welche Mittel eine      
  25 unwiederstehliche gewalt mit einem Rechte verbunden wird, und was nur      
  26 unter dieser condition zu thun erlaubt ist. Das Recht in abstracto läßt      
  27 sich auch ohne das Mittel denken, wodurch es actuirt werden kan. Aber      
  28 in concreto ist auf die sicherheit zu sehen, wodurch die conditionen des      
  29 Rechts actuirt werden können.      
           
  30 Was in abstracto wahr ist, ist auch in concreto wahr. Denn wenn      
  31 etwas von einzelnen fällen abstrahirt ist --- ---      
           
  32 Was aber in universali und abstracten notionen möglich ist, ist nicht      
  33 immer in concreto möglich, weil das universale in ansehung vieler praedicate      
     

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