Kant: AA XVI, L §. 207-215. IX 67-72. [Zeuge. Unglaube. ... , Seite 505 |
|||||||
Zeile:
|
Text:
|
|
|
||||
01 | L 59'. Zu L §. 207 Nr. 1: | ||||||
02 | Wenn jemand etwas gesehen zu haben vorgiebt daß fast kein und | ||||||
03 | hat schlechte Augen. | ||||||
04 | L 59'. Zu L §. 207 Nr. 2: | ||||||
05 | Er muß keinen Nutzen erwarten von dem, was er zeugt. | ||||||
06 | Er muß einen Abscheu vor die Lügen haben. | ||||||
2775. β1. L 59'. Zu L §. 208 Satz 1: |
|||||||
08 | Der Alles will gesehen haben, ist nicht glaubwüdig. | ||||||
09 | Ferner L 59 aus ρ§-ψ: | ||||||
10 | subordinatio testium. | ||||||
2776. β1. L 59'. Zu L §. 209 Nr. 1: |
|||||||
12 | Wenn jemand aus den vorigen Zeiten etwas erzählet und kan keinen | ||||||
13 | augenzeugen anführen, so ist ihm nicht zu glauben. | ||||||
14 | Zu L §. 209 Nr. 2: | ||||||
15 | Zu einer Erfahrung gehort viel. Daß man 1. nicht sein Urtheil mit | ||||||
16 | der Erfahrung vermische. 2. Daß er die Gabe der Aufmerksamkeit habe. | ||||||
17 | e. g. Gespenster. | ||||||
[ Seite 504 ] [ Seite 506 ] [ Inhaltsverzeichnis ] |
|||||||