Kant: AA XVI, L §. 191-200. IX 71. [Beweis.] , Seite 486 |
|||||||
Zeile:
|
Text:
|
|
|
||||
01 | Ferner L 54 aus μ-υ: | ||||||
02 | 1. unerweislich als Grundlose Behauptung; | ||||||
03 | 2. oder eine unmittelbare Gewißheit. | ||||||
04 | Ferner L 54 aus υ-ψ: | ||||||
05 | nicht zu beweisende. | ||||||
2723. μ-υ. L 53. Zu L §. 191 Anfang: |
|||||||
07 | Es giebt keine demonstration, als wo das allgemeine coram intuitu | ||||||
08 | a priori, mithin a priori und dochin concreto, kan bewiesen werden. | ||||||
2724. υ-ψ. L 54'. Zu L §. 191: |
|||||||
10 | Man kan etwas sich selber oder andern beweisen. Das letztere | ||||||
11 | geht nur da an, wo die Beweisgründe und deren Zusammenhang sich | ||||||
12 | mittheilen lassen. Daß etwas Erfahrung sey, muß man oftmals sich | ||||||
13 | erstlich selbst beweisen, nicht etwa vitium subreptionis von Ursache und | ||||||
14 | Wirkung oder Einbildung statt Warnehmung (Schwärmer solten dies | ||||||
15 | thun, so würden sie nicht schwärmen.) Oder um andern zu beweisen, daß | ||||||
16 | etwas Er wirkliche Erfahrung sey, die sie doch nicht Gehabt haben, d. i. der | ||||||
17 | Beweiß der historischen Glaubwürdigkeit. Vernunftbeweise a priori lassen | ||||||
18 | sich mittheilen. | ||||||
[ Seite 485 ] [ Seite 487 ] [ Inhaltsverzeichnis ] |
|||||||