Kant: AA XVI, L §. 50-52. IX 44-45. [Lobenswürdige ... , Seite 193 |
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01 | Bescheidenheit der meinung von seinem wissen. welches nicht aufbläht. | ||||||
02 | Was socrates wuste, ist rühmlich; diese Kentnis setzt wissenschaft voraus. | ||||||
2008. ψ? (υ-χ?) L 14. Zu L §. 50: |
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04 | In Ansehung des speculativen Gebrauchs unserer Erkentnisvermögen | ||||||
05 | ist keine Unwissenheit lobenswürdig, sondern allenfalls erlaubt, weil sie, | ||||||
06 | obgleich nicht über, doch ausser unserm Horizont ist. | ||||||
2009. ψ? (υ-χ?) L 14'. Zu L §. 50: |
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08 | Nicht wissen und etwas ignoriren, d. i. keine notitz wovon | ||||||
09 | nehmen, ist ein Unterschied. Es ist gut, viel zu ignoriren, was uns | ||||||
10 | nicht gut ist zu wissen. (s Manches verborgene Böse (g unlauterkeit des | ||||||
11 | Herzens ) der Menschen oder schlimme Nachrede. ) (s was andere von uns | ||||||
12 | Nachtheiliges sagen (Socrates: wir wollen so handeln, daß jenem Menschen | ||||||
13 | keiner glaubt). ) Von beyden ist noch unterschieden: abstrahiren, d. i. | ||||||
14 | wenn man die (s Kentnis wovon noch aussetzt ) Anwendung ignorirt, wodurch | ||||||
15 | man die Erkentnis in abstracto bekommt und sie im Allgemeinen | ||||||
16 | als princip besser betrachten kan. | ||||||
17 | (g Es ist (g einem Fürsten ) pflichtmäßig, das, was zum Privatleben | ||||||
18 | seiner Unterthanen gehort, privatmeinungen etc., zu ignoriren. ) | ||||||
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