Kant: AA XVI, L §. 50-52. IX 44-45. [Lobenswürdige ... , Seite 193 |
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| 01 | Bescheidenheit der meinung von seinem wissen. welches nicht aufbläht. | ||||||
| 02 | Was socrates wuste, ist rühmlich; diese Kentnis setzt wissenschaft voraus. | ||||||
2008. ψ? (υ-χ?) L 14. Zu L §. 50: |
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| 04 | In Ansehung des speculativen Gebrauchs unserer Erkentnisvermögen | ||||||
| 05 | ist keine Unwissenheit lobenswürdig, sondern allenfalls erlaubt, weil sie, | ||||||
| 06 | obgleich nicht über, doch ausser unserm Horizont ist. | ||||||
2009. ψ? (υ-χ?) L 14'. Zu L §. 50: |
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| 08 | Nicht wissen und etwas ignoriren, d. i. keine notitz wovon | ||||||
| 09 | nehmen, ist ein Unterschied. Es ist gut, viel zu ignoriren, was uns | ||||||
| 10 | nicht gut ist zu wissen. (s Manches verborgene Böse (g unlauterkeit des | ||||||
| 11 | Herzens ) der Menschen oder schlimme Nachrede. ) (s was andere von uns | ||||||
| 12 | Nachtheiliges sagen (Socrates: wir wollen so handeln, daß jenem Menschen | ||||||
| 13 | keiner glaubt). ) Von beyden ist noch unterschieden: abstrahiren, d. i. | ||||||
| 14 | wenn man die (s Kentnis wovon noch aussetzt ) Anwendung ignorirt, wodurch | ||||||
| 15 | man die Erkentnis in abstracto bekommt und sie im Allgemeinen | ||||||
| 16 | als princip besser betrachten kan. | ||||||
| 17 | (g Es ist (g einem Fürsten ) pflichtmäßig, das, was zum Privatleben | ||||||
| 18 | seiner Unterthanen gehort, privatmeinungen etc., zu ignoriren. ) | ||||||
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