Kant: AA XVI, L §. 37-40. , Seite 169 |
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1954. 60-70er Jahre. L 11'. Zu L §. 40: |
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02 | Gelehrte Erkentniß über/1haupt. | ||||||
03 | Schäden in Ansehung des moralischen, | ||||||
04 | des aesthetischen. | ||||||
1955. 60-70er Jahre. L 11'. Zu L §. 40: |
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06 | Studiren ist etw: wissenschaft erlernen. D. i. Erkentnis der aus | ||||||
07 | (g Erlernung mit ) Einsicht. Einsicht aber ist die Beurtheilung eines | ||||||
08 | Gegenstandes aus sein Gründen. Nun ist das positive (Landes=) recht | ||||||
09 | nicht ein Gegenstand der Beurtheilung, denn das steht nicht frey. Das | ||||||
10 | Römische recht muß beurtheilt werden. Daher ist die Erlernung des | ||||||
11 | positiven rechts eben so wenig ein Studiren als die Erlernung des | ||||||
12 | catechisms. Dieses erlernen heißt memoriren und routine. Zu allem Unt | ||||||
13 | aller Erkentnis wird das studiren erfodert, wo es nicht ein Handwerk | ||||||
14 | seyn soll. | ||||||
15 | Man lernt so gar eine Sprache, ohne sie zu Studiren. | ||||||
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