Kant: AA XIV, Physik und Chemie. , Seite 109 |
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01 | Örtern derer sich wiederstehenden Substantzen ist jederzeit ein Raum. | ||||||
02 | Daher ist die Undurchdringlichkeit auf einer Kraft gegründet, die im | ||||||
03 | Raume wirkt und anderen dahin bewegten wiedersteht. Sie ist also eine | ||||||
04 | Bewegkraft. Die substantz wirkt unmittelbar in einem Gantzen Raum | ||||||
05 | (occupat spatium), und durch den Wiederstand erfüllet sie ihn (replet), | ||||||
06 | und dadurch wird der Raum respective auf kleinere Kraft impenetrabel | ||||||
07 | und respective auf alle Kraft nicht ganzlich penetrabel. | ||||||
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