Kant: AA XII, Amtlicher Schriftverkehr 1791 , Seite 436

     
           
 

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  01 Regiments stehende, junge Leute, Dittlof und Vsko, deren ersterer      
  02 eines Bauren der zweyte eines Schuhmachers Sohn ist, aus dem Grunde,      
  03 weil die allerhöchste Cabinetsordre d. d. Potsdamm den 21 Julij. 1784      
  04 noch nicht aufgehoben worden, welche seinem Dafürhalten nach      
  05 besagte, "daß die Söhne der Bauren und Bürger in kleinen Städten      
  06 das Gewerbe ihrer Eltern erlernen sollten" so fort einzog, ihre Zeugnisse      
  07 der Vniversitaet nicht zurücklieferte, sie selber aber den Tag darauf      
  08 an das Depotbatallion transportiren lies.      
           
  09 Nun besagt aber jene allerhochste Cabinetsordre keinesweges: da      
  10 Söhne der Bürger und Bauren in kleinen Städten von der Universität      
  11 ausgeschlossen bleiben solten, sondern schärft nur ein, darauf Rücksicht      
  12 zu nehmen und ihr Zudringen zur Universität durch die Strenge der      
  13 Prüfung ihrer Tauglichkeit zu derselben einzuschränken; wie denn auch      
  14 die darauf durch den damaligen Generallieutenant und Generalinspecteur      
  15 in Ostpreussen v. Anhalt eingeführte gedruckte Facultätszeugnisse von      
  16 den Chefs der Regimenter respectirt und unweigerlich mit ihrem Erlaubnisschein      
  17 begleitet wurden:      
           
  18 wodurch also auch der Vorwand wegfällt daß jene Cabinetsordre      
  19 noch nicht aufgehoben worden; da sie nichts dem gegenwärtigen Verfahren      
  20 wiederstreitendes enthält:      
           
  21 Dagegen es im Königl. Allerhochsten Rescript d. d. Berlin den 17 Febr.      
  22 1789 so lautet "daß es in Ansehung der Cantonisten lediglich bey der      
  23 bisherigen Einrichtung verbleibe: daß nämlich keiner derselben immatriculirt      
  24 werden darf, der nicht vorher reif zur Universität befunden      
  25 und einen sich darauf gründenden Abschied, oder Erlaubnisschein      
  26 des Regiments, worunter er gehört, vorzeigen kan" woraus folgt: da      
  27 das Zeugnis der Reife dem Regimente ein hinreichender Grund zu      
  28 der von ihnen zu ertheilenden Erlaubnis seyn solle.      
           
  29 Da nun gegenwärtiger Vorfall ein allgemeines Schrecken in      
  30 Schulen und bey Eltern erregen muß, die, wenn sie nicht unter die      
  31 eximirte nach der Cabinetsordre vom 1 Nov. 1746 gehören, jetzt wegen      
  32 ihrer Kinder in größten Sorgen stehen müssen, von deren Fähigkeit      
  33 und Fleisse sie sich ein Fortkommen im Fache der Studien gegründete      
  34 Hofnung machen konnten da nun, wenn, über die neueste, in der That      
  35 nützliche Erschwerung des Zudringens zur Universität, noch andere sehr      
  36 in der Willkühr der Regimenter stehende Hindernisse hinzu kommen      
  37 sollten, dieser Weg Ew: Königl. Majestät Dienste zu leisten beynahe      
           
     

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