Kant: AA XII, Handschriftl. Erklärungen 1798 , Seite 385 |
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Text (Kant):
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01 | praesent. den 28. Febr. 1798 Vormittags um 11 Uhr | ||||||
02 | Metzger | ||||||
03 | h. t. Rector. | ||||||
05 | Daß hierin die letztwillige Disposition des Herrn Professors Philosophiae | ||||||
06 | Immanuel Kant enthalten sei, welche dasselbe unter dem heutigen dato vor versammeltem | ||||||
07 | Akademischen Senat verschlossen überreicht hat, wird attestirt. | ||||||
08 | Königsberg den 28. Februar 1798 | ||||||
09 | Metzger | Holtzhauer | |||||
10 | h. t. Rector | ||||||
11 | Actum Königsberg in Senatorio coram pleno Senatu den 28. Februar 1798 | ||||||
12 | des Morgens um 11 Uhr. | ||||||
13 | Auf vorhergegangenes Ansuchen des Herrn Professor Immanuel Kant, da | ||||||
14 | derselbe seinen letzten bereits abgefaßten Willen vor dem versammelten Akademischen | ||||||
15 | Senat niederlegen wolle, war in dem heutigen Termin vor versammelten Senat | ||||||
16 | Herr Professor Immanuel Kant in Person erschienen und so wenig in Ansehung | ||||||
17 | dessen Identität ein Bedenken obwaltet ebenso wenig ist in Ansehung der persönlichen | ||||||
18 | Fähigkeit, des Herrn Testators und dessen befundenen Freiheit des Willens | ||||||
19 | etwas zu erinnern. Herr Testator überreicht ein Convolut mit der Ueberschrift: | ||||||
20 | Hierin ist mein letzter wohlüberlegter Wille enthalten. Königsberg den | ||||||
21 | 27. Februar 1798. | ||||||
22 | und erkläret, wie er versichert sei, daß hierin sein letzter Wille wirklich enthalten | ||||||
23 | sei. | ||||||
24 | Hierauf wurde das Testament nachdem nun noch Herr Testator erklärt | ||||||
25 | 1. daß alles Rechtliche wegen der Erbeseinsetzung darin enthalten | ||||||
26 | 2. daß er keine Notherben habe, | ||||||
27 | 3. daß er das Testament eigenhändig sowohl ge= als unterschrieben habe, | ||||||
28 | 4. daß der gesetzmäßige Stempel von 2 rthlr. adhibiret worden, | ||||||
29 | 5. daß er zwar bei E. hiesigen Stadtgericht ein anderweitiges früheres Testament | ||||||
30 | niedergelegt habe, indessen solches hiemit ausdrücklich aufhebe und | ||||||
31 | dasselbe zurücknehmen werde | ||||||
32 | 6. daß er das auf dem exhibirten Convolut befindliche Eine Privatsiegel für | ||||||
33 | das seinige anerkenne; | ||||||
34 | so wurde das Testament in ein besonderes Convolut in Gegenwart des Herrn | ||||||
35 | Testatoris eingehüllt, sogleich mit dem gerichtlichen Commissionssiegel versiegelt und | ||||||
36 | mit der gewöhnlichen in der Gerichts=Ordnung Th. 2 Tit. 4. §. 3 vorgeschriebenen | ||||||
37 | Registratur überschrieben. | ||||||
38 | Worauf dieses Annahme=Protokoll dem Herrn Testator deutlich vorgelesen | ||||||
39 | von demselben überall genehmigt und eigenhändig unterschrieben. | ||||||
40 | Immanuel Kant | ||||||
41 | und hierauf geschlossen wurde | ||||||
42 | Metzger | Holtzhauer | |||||
43 | h. t. Rector | ||||||
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