Kant: AA XII, Handschriftl. Erklärungen 1798 , Seite 383

     
           
 

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Text (Kant):

 

 

 

 
  01 will, daß das gegenwärtige allein nur, sowohl in Ansehung der Erbeseinsetzung,      
  02 als in Ansehung der Vermächtnisse gelten solle.      
           
  03 Ich erkläre also zu Erben meine noch lebende nächste Verwandte,      
  04 nemlich:      
           
  05 1. meine im St. Georgen Hospital versorgte einzige Schwester,      
  06 die geborene Barbara Kantin, verwittwete Theuerin,      
           
  07 2. die Kinder meiner zuletzt verstorbenen Schwester, der verheirathet      
  08 gewesenen nachher von ihrem Manne geschiedenen Kröhnertin, so weit      
  09 sie an meinem Todestage noch am Leben sind,      
           
  10 3. meinen einzigen noch lebenden Bruder Johann Heinrich Kant,      
  11 Pfarrer in Altrahden in Curland. Iedoch will ich,      
           
  12 daß meine sämmtliche Schwesterkinder, die eine Hälfte und mein      
  13 Bruder oder dessen vor meinem Todestage vorhandenen Leibeserben,      
  14 die andere Hälfte meines Nachlasses erhalten sollen.      
           
  15 Denen Erbnehmern insgesammt lege ich Pflicht auf, aus der      
  16 Nutzung der Erbschaftsmasse folgenden benannten Personen die von      
  17 mir bestimmten jährlichen Renten auszuzahlen und insofern sie es verlangen,      
  18 gesetzliche Sicherheit zu stellen, und diese Sicherheit nachzuweisen.      
  19      
           
  20 Nemlich      
  21 a. Meine Schwester die verwittwete Theuerin erhält mit Ablauf      
  22 jeden Iahres, so vom Sterbetage an zu rechnen, 100 fl. schreibe Einhundert      
  23 Gulden pr. aus den Zinsen meiner Kapitalien und werden      
  24 ihr solche bis dahin, daß sie selbst verstirbt, ausgezahlt; auch die Kosten      
  25 meines Begräbnisses von meinen Erben übernommen.      
           
  26 b. Mein Bedienter Martin Lampe erhält aus meinem Nachlaß,      
  27 wegen seiner vieljährigen, redlich geleisteten Dienste auf den Fall, da      
  28 er mich überlebt, bis zu seinem eigenen Ableben jährlich 400 fl. sage      
  29 Vierhundert Gulden pr. welche ihm doch in vierteljährigen Theilzahlungen      
  30 ausbezahlet werden, wovon aber die erste Zahlung sogleich mit      
  31 meinem Sterbetage anhebt, mithin jede Zahlung pränumerirt werden      
  32 muß.      
           
  33 Stirbt er hiernächst mit Hinterlassung seiner gegenwärtigen Frau      
  34 Anna Charlotte Lampin geborne Kogelin, so soll auch letztere die Hälfte      
  35 gedachter Pension mit 200 fl. sage Zweihundert Gulden pr. jährlich      
  36 auch auf den Fall, daß Lampe vor mir stürbe, lebenswierig genießen.      
           
           
     

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