Kant: AA VI, Die Metaphysik der Sitten. ... , Seite 464 |
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01 | nie gebessert werden könnte; welches mit der Idee eines Menschen, | ||||||
02 | der als solcher (als moralisches Wesen) nie alle Anlage zum Guten | ||||||
03 | einbüßen kann, unvereinbar ist. | ||||||
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05 | Die Achtung vor dem Gesetze, welche subjectiv als moralisches Gefühl | ||||||
06 | bezeichnet wird, ist mit dem Bewußtsein seiner Pflicht einerlei. Eben | ||||||
07 | darum ist auch die Bezeigung der Achtung vor dem Menschen als moralischen | ||||||
08 | (seine Pflicht höchstschätzenden) Wesen selbst eine Pflicht, die Andere | ||||||
09 | gegen ihn haben, und ein Recht, worauf er den Anspruch nicht aufgeben | ||||||
10 | kann. - Man nennt diesen Anspruch Ehrliebe, deren Phänomen | ||||||
11 | im äußeren Betragen Ehrbarkeit ( honestas externa ), der Verstoß dawider | ||||||
12 | aber Skandal heißt: ein Beispiel der Nichtachtung derselben, das | ||||||
13 | Nachfolge bewirken dürfte, welches zu geben zwar höchst pflichtwidrig, | ||||||
14 | aber am blos Widersinnischen ( paradoxon ), sonst an sich Guten zu nehmen, | ||||||
15 | ein Wahn (da man das Nichtgebräuchliche auch für nicht erlaubt | ||||||
16 | hält), ein der Tugend gefährlicher und verderblicher Fehler ist. - Denn | ||||||
17 | die schuldige Achtung für andere ein Beispiel gebende Menschen kann nicht | ||||||
18 | bis zur blinden Nachahmung (da der Gebrauch, mos , zur Würde eines | ||||||
19 | Gesetzes erhoben wird) ausarten; als welche Tyrannei der Volkssitte der | ||||||
20 | Pflicht des Menschen gegen sich selbst zuwider sein würde. | ||||||
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22 | Die Unterlassung der bloßen Liebespflichten ist Untugend ( peccatum ). | ||||||
23 | Aber die Unterlassung der Pflicht, die aus der schuldigen Achtung | ||||||
24 | für jeden Menschen überhaupt hervorgeht, ist Laster ( vitium ). Denn | ||||||
25 | durch die Verabsäumung der ersteren wird kein Mensch beleidigt; durch | ||||||
26 | die Unterlassung aber der zweiten geschieht dem Menschen Abbruch in | ||||||
27 | Ansehung seines gesetzmäßigen Anspruchs. - Die erstere Übertretung ist | ||||||
28 | das Pflichtwidrige des Widerspiels ( contrarie oppositum virtutis ). | ||||||
29 | Was aber nicht allein keine moralische Zuthat ist, sondern sogar den | ||||||
30 | Werth derjenigen, die sonst dem Subject zu Gute kommen würde, aufhebt, | ||||||
31 | ist Laster. | ||||||
32 | Eben darum werden auch die Pflichten gegen den Nebenmenschen | ||||||
33 | aus der ihm gebührenden Achtung nur negativ ausgedrückt, d. i. diese | ||||||
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