Kant: AA VI, Die Metaphysik der Sitten. ... , Seite 419

     
           
 

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Text (Kant):

 

 

 

 
  01 verpflichtete sowohl als das verpflichtende Subject ist immer nur der      
  02 Mensch, und wenn es uns in theoretischer Rücksicht gleich erlaubt ist im      
  03 Menschen Seele und Körper als Naturbeschaffenheiten des Menschen von      
  04 einander zu unterscheiden, so ist es doch nicht erlaubt sie als verschiedene      
  05 den Menschen verpflichtende Substanzen zu denken, um zur Eintheilung      
  06 in Pflichten gegen den Körper und gegen die Seele berechtigt zu sein.      
  07 - Wir sind weder durch Erfahrung, noch durch Schlüsse der Vernunft      
  08 hinreichend darüber belehrt, ob der Mensch eine Seele (als in ihm wohnende,      
  09 vom Körper unterschiedene und von diesem unabhängig zu denken      
  10 vermögende, d. i. geistige Substanz) enthalte, oder ob nicht vielmehr das      
  11 Leben eine Eigenschaft der Materie sein möge, und wenn es sich auch auf      
  12 die erstere Art verhielte, so würde doch keine Pflicht des Menschen gegen      
  13 einen Körper (als verpflichtendes Subject), ob er gleich der menschliche      
  14 ist, denkbar sein.      
           
  15 1) Es wird daher nur eine objective Eintheilung der Pflichten      
  16 gegen sich selbst in das Formale und Materiale derselben statt finden;      
  17 wovon die eine einschränkend (negative Pflichten), die andere erweiternd      
  18 (positive Pflichten gegen sich selbst) sind: jene, welche dem Menschen      
  19 in Ansehung des Zwecks seiner Natur verbieten demselben zuwider      
  20 zu handeln, mithin blos auf die moralische Selbsterhaltung,      
  21 diese, welche gebieten sich einen gewissen Gegenstand der Willkür zum      
  22 Zweck zu machen und auf die Vervollkommnung seiner selbst gehen:      
  23 von welchen beide zur Tugend entweder als Unterlassungspflichten ( sustine      
  24 et abstine ) oder als Begehungspflichten ( viribus concessis utere ), beide      
  25 aber als Tugendpflichten gehören. Die erstere gehört zur moralischen      
  26 Gesundheit ( ad esse ) des Menschen, sowohl als Gegenstandes seiner      
  27 äußeren, als seines inneren Sinnes zu Erhaltung seiner Natur in ihrer      
  28 Vollkommenheit (als Receptivität), die andere zur moralischen Wohlhabenheit      
  29 ( ad melius esse; opulentia moralis ), welche in dem Besitz      
  30 eines zu allen Zwecken hinreichenden Vermögens besteht, so fern dieses      
  31 erwerblich ist und zur Cultur (als thätiger Vollkommenheit) seiner selbst      
  32 gehört. - Der erstere Grundsatz der Pflicht gegen sich selbst liegt in dem      
  33 Spruch: lebe der Natur gemäß ( naturae convenienter vive ), d. i. erhalte      
  34 dich in der Vollkommenheit deiner Natur, der zweite in dem Satz: mache      
  35 dich vollkommner, als die bloße Natur dich schuf ( perfice te ut finem;      
  36 perfice te ut medium ).      
           
  37 2) Es wird eine subjective Eintheilung der Pflichten des Menschen      
           
     

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