Kant: AA IV, Grundlegung zur Metaphysik der ... , Seite 431

     
           
 

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Text (Kant):

 

 

 

 
  01 Bedingung der Freiheit der Handlungen eines jeden Menschen ist) ist nicht      
  02 aus der Erfahrung entlehnt: erstlich wegen seiner Allgemeinheit, da es      
  03 auf alle vernünftige Wesen überhaupt geht, worüber etwas zu bestimmen      
  04 keine Erfahrung zureicht; zweitens weil darin die Menschheit nicht als      
  05 Zweck der Menschen (subjectiv), d. i. als Gegenstand, den man sich von      
  06 selbst wirklich zum Zwecke macht, sondern als objectiver Zweck, der, wir      
  07 mögen Zwecke haben, welche wir wollen, als Gesetz die oberste einschränkende      
  08 Bedingung aller subjectiven Zwecke ausmachen soll, vorgestellt wird,      
  09 mithin es aus reiner Vernunft entspringen muß. Es liegt nämlich der      
  10 Grund aller praktischen Gesetzgebung objectiv in der Regel und der      
  11 Form der Allgemeinheit, die sie ein Gesetz (allenfalls Naturgesetz) zu sein      
  12 fähig macht (nach dem ersten Princip), subjectiv aber im Zwecke; das      
  13 Subject aller Zwecke aber ist jedes vernünftige Wesen, als Zweck an sich      
  14 selbst (nach dem zweiten Princip): hieraus folgt nun das dritte praktische      
  15 Princip des Willens, als oberste Bedingung der Zusammenstimmung desselben      
  16 mit der allgemeinen praktischen Vernunft, die Idee des Willens      
  17 jedes vernünftigen Wesens als eines allgemein gesetzgebenden      
  18 Willens.      
           
  19 Alle Maximen werden nach diesem Princip verworfen, die mit der      
  20 eigenen allgemeinen Gesetzgebung des Willens nicht zusammen bestehen      
  21 können. Der Wille wird also nicht lediglich dem Gesetze unterworfen,      
  22 sondern so unterworfen, daß er auch als selbstgesetzgebend und eben      
  23 um deswillen allererst dem Gesetze (davon er selbst sich als Urheber betrachten      
  24 kann) unterworfen angesehen werden muß.      
           
  25 Die Imperativen nach der vorigen Vorstellungsart, nämlich der allgemein      
  26 einer Naturordnung ähnlichen Gesetzmäßigkeit der Handlungen,      
  27 oder des allgemeinen Zwecksvorzuges vernünftiger Wesen an sich selbst,      
  28 schlossen zwar von ihrem gebietenden Ansehen alle Beimischung irgend      
  29 eines Interesse als Triebfeder aus, eben dadurch daß sie als kategorisch      
  30 vorgestellt wurden; sie wurden aber nur als kategorisch angenommen,      
  31 weil man dergleichen annehmen mußte, wenn man den Begriff von Pflicht      
  32 erklären wollte. Daß es aber praktische Sätze gäbe, die kategorisch geböten,      
  33 könnte für sich nicht bewiesen werden, so wenig wie es überhaupt in      
  34 diesem Abschnitte auch hier noch nicht geschehen kann; allein eines hätte      
  35 doch geschehen können, nämlich: daß die Lossagung von allem Interesse      
  36 beim Wollen aus Pflicht, als das specifische Unterscheidungszeichen des      
  37 kategorischen vom hypothetischen Imperativ, in dem Imperativ selbst durch      
           
     

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